Mandanteninformation August 2019

in der August-Ausgabe 2019 finden Sie Beiträge u.a. zum Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen sowie zum ermäßigten Steuersatz bei mehrjährigen Überstunden und bei Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld.

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

Unternehmer U erzielte im Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2013 erklärte er Vorsteuern i. H. v. insgesamt EUR 9.157,86. In diesem Betrag waren Vorsteuerbeträge i. H. v. EUR 641,25 enthalten, die auf von U getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern des U. Die entsprechenden Belege hierzu enthielten zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen geltend gemachten Vorsteuern nicht zu gewähren seien, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen worden seien. Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen komme nur in Betracht, wenn die ertragsteuerlich erforderlichen Eintragungen zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung zeitnah erfolgten. Dies sei jedoch nicht der Fall. U meinte dagegen, dass es umsatzsteuerlich unerheblich sei, wann die Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen erfolgt seien.

Der Vorsteuerabzug dürfe nicht allein aufgrund der Missachtung von etwaig bestehenden Formvorschriften versagt werden. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen führe nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs; entscheidend sei insoweit vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften stelle eine mit dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des U dar. U bekam beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9.4.2019, Az. 5 K 5119/18) Recht.

Zahlung von mehrjährigen Überstundenvergütungen ist ermäßigt zu besteuern

Wird aufgrund eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags eine Überstundenvergütung für mehrere zurückliegenden Jahre in einer Summe gezahlt, so ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte anwendbar.

Ein Mitarbeiter hatte in den Jahren 2013 – 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet. Wegen einer langjährigen Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Vertrag sah vor, dass die erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden in einem Einmalbetrag von insgesamt EUR 6.000 vergütet werden sollten. Daneben erhielt er eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen.

Das Finanzamt wandte auf die Überstundenvergütung den Regelsteuersatz des Arbeitnehmers an. Das wollte dieser nicht akzeptieren und zog vor Gericht, da der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. Fünftel-Regelung) anzuwenden sei.

Das Finanzgericht Münster teilte diese Einschätzung: Die Überstundenvergütung, die der Mitarbeiter für mehrere Jahre in einem Betrag erhalten habe, sei eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 1 EStG). Diese Vergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeitsleistung. Die mehrjährige Überstundenvergütung sei dem Mitarbeiter überdies, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei – »zusammengeballt« zugeflossen, da sie in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden sei. Daher sei der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte anzuwenden (FG Münster, Urteil vom 23.05.2019 – 3 K 1007/18 E).

Kein ermäßigter Steuersatz für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn.

Ein Arbeitnehmer wechselte nach über 24 Jahren Unternehmenszugehörigkeit wegen Stilllegung eines Werks des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Hierfür wurde ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen. Der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung. Gleichzeitig schloss er mit einer Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ziel, Qualifikationsmöglichkeiten zu eröffnen und die Arbeitsmarktchancen des Mitarbeiters zu verbessern. Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zudem zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.

Diesen Aufstockungsbetrag behandelte das Finanzamt als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn. Dies wollte der Steuerpflichtige nicht hinnehmen, da er der Auffassung war, es handle sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Auffassung des Finanzamts. Die Aufstockungsbeträge seien dem Mann aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und unmittelbar durch dieses veranlasst. Daher stellten sie eine Gegenleistung für die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar. Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit stehe insoweit nicht entgegen, dass der Mann weder einen Anspruch auf eine Beschäftigung gegenüber der Transfergesellschaft hatte, noch diese zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet war (BFH, Urteil vom 12.03.2019 – IX R 44/17).

Krankenhauskosten nach Autounfall

Die Steuerpflichtige S machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 Kosten in Höhe von EUR 2.402 für einen Autounfall geltend, den sie im Februar 2013 auf ihrem Arbeitsweg erlitten hatte. Dabei handelte es sich um von S getragene Kosten für eine operative Nasen- und Ohrmuschelkorrektur. S begehrte die Anerkennung der unfallbedingten Kosten als Werbungskosten. Da diese Kosten im Nachgang des Unfalls auf dem Rückweg von der Arbeit entstanden seien, unterfielen sie als Folgekosten der Einkunftsart »nichtselbständige Arbeit« und seien als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei sei es zur Wiederherstellung des zertrümmerten Gesichtsknochens und des Nasenbeins der S auch notwendig gewesen, die konkreten ärztlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, obwohl die Berufsgenossenschaft die Kosten nicht übernommen habe. Dies liege allein daran, dass die Leistungen nicht zur sog. Grundversorgung zählten.

Das Finanzamt behandelte die Kosten dagegen als nicht abzugsfähig: Auch von S selbst getragene Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall (hier: operative Nasen- und Ohrenmuschelkorrektur zur Wiederherstellung des zertrümmerten Gerichtsknochens und des Nasenbeins) auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte seien mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund der Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Werbungskosten scheide auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.1.2018, Az. 5 K 500/17) Recht.

Rückzahlung von Kindergeld durch Berechtigten, nicht durch Zahlungsempfänger

Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn selbst, sondern auf seine Anweisung hin auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Zugunsten eines Vaters wurde für dessen Sohn Kindergeld festgesetzt. Dieses wurde nicht an den Berechtigten selbst, sondern auf seine Anweisung hin auf das von ihm im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Frau bis Januar 2018 ausbezahlt.

Bereits im Juli 2017 war der Sohn verstorben, sodass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab August 2017 aufhob und den Vater aufforderte, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits erhaltene Kindergeld i.H.v. EUR 1.154 zurückzuzahlen.

Dies lehnte der Vater ab, da das Kindergeld nicht an ihn überwiesen worden sei, sondern auf das Konto seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau, auf das er keinen Zugriff habe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch anderer Auffassung. Die Familienkasse habe ausschließlich aufgrund der Anweisung des Vaters an die Ehefrau gezahlt, um die Kindergeldforderung des Vaters zu erfüllen. Empfänger der Leistung sei damit nicht die Ehefrau, sondern der Vater des Kindes gewesen. Daher müsse nun dieser das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2019 – 5 K 1182/19).

Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, kann dieser nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim in Anspruch nehmen.

Ein Sohn hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, steuermindernd geltend. Hiernach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Ebenso wie das Finanzamt und das Finanzgericht lehnte auch der Bundesfinanzhof die beantragte Steuerermäßigung ab. Die Richter: Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handele, die dem Sohn wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegeeinrichtungen erwachsen seien. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheide die Steuerermäßigung dagegen aus (BFH, Urteil vom 03.04.2019 – VI R 19/17).

Hinweis: Über den Abzug der Aufwendungen bei den Einkünften der Mutter musste der BFH nicht entscheiden, da dies nicht Gegenstand der Klage war.

Spitzensport während der Ausbildung

Mutter M beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für ihren Sohn S ab Februar 2017 und fügte als Anlage eine Ausbildungsbescheinigung der Bereitschaftspolizeiabteilung vom März 2017 bei. Danach hatte S als Angehöriger der Spitzensportförderung der Polizei mehrere Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen, zwischen denen er für Training und Wettkämpfe freigestellt sei.

Die Familienkasse lehnte den Antrag der M auf Kindergeld für S ab Februar 2017 jedoch ab: In dieser Zeit sei S nämlich fast vollständig von der Ausbildung freigestellt gewesen, ein berücksichtigungsfähiger Tatbestand liege nicht vor. Auch wenn das Ausbildungsverhältnis fortbestehe, die Bezüge fortgezahlt würden, Dienstunfallschutz bestehe und S an drei Tagen in acht Monaten in der Dienststelle ausgebildet werde, fehle es während der Freistellung für Spitzensport an einem ernsthaften und nachhaltigen Betreiben der Ausbildung. Training und Wettkämpfe hätten keinen Ausbildungscharakter, weil die damit erworbenen Kenntnisse keinen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen und weder Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsziel vorgegeben werden. Nur drei Präsenztage in acht Monaten der Freistellung stellten sich als Ausbildungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung dar. Es handele sich zwar nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, ein Kindergeldanspruch besteh e aber auch deshalb nicht, weil die Freistellung auf einem eigenen Entschluss des S beruhe. Die Familienkasse bekam beim Finanzgericht München (Urteil vom 16.5.2019, Az. 10 K 135/19) Recht.

Steckerlfisch in Bayerischen Biergärten

Unternehmer U betreibt Fischbratereien in vier Biergärten im Geltungsbereich der Bayerischen Biergartenverordnung, in denen entsprechend der Tradition die Gäste eigene Brotzeiten, d. h. in der Regel kalte und einfache Speisen, nicht jedoch eigene Getränke mitbringen dürfen. U verkauft sog. Steckerlfische, die von seinen Mitarbeitern gewürzt und über Holzkohlefeuer gegrillt werden. Die Fische werden den Kunden im Ganzen, nicht filetiert und in Alufolie oder Packpapier verpackt übergeben. An den jeweiligen Fischständen sind nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht; Verzehrvorrichtungen sind dort nicht vorhanden. U pachtete in den Jahren 2009 bis 2013 in den Biergärten jeweils einen festen Standplatz.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für 2009 bis 2013 nahm U an, er liefere sämtliche gegrillten Fische an seine Kunden, und wendete daher auf die genannten Umsätze den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass 90 % der genannten Umsätze als Restaurationsleistungen (sonstige Leistungen) anzusehen seien, für die der Regelsteuersatz gelte; den Anteil der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle gelieferten Fische schätzte das Finanzamt auf 10 %: U als Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten erbringe dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof (Beschluss vom 13.3.2019, Az. XI B 89/18) Recht.