Mandanteninformation Juni 2018

Wenn Bund, Länder und Kommunen Steuereinnahmen auf Rekordniveau verzeichnen, ist dies nicht allein auf die gute Konjunktur zurückzuführen. Weitere Gründe dafür sind – wie das heutige Schreiben zeigt – der sparsame Umgang der Finanzämter mit Freibeträgen, der beschränkte Abzug von Sonderausgaben, eine gewisse Zurückhaltung bei Aufwendungen für Arbeitszimmer, die Besteuerung von Kleinbetragsrenten, die Suche nach neuen Steuerquellen im Internet und Gewinnschätzungen bei Betriebsprüfungen.

Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

Wer einer nebenberuflichen Tätigkeit im weiten Bereich der Ausbildung, Kunst oder Pflege nachgeht, die der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient, und dabei im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft aktiv wird, kann bis zu 2.400 € jährlich steuerfrei vereinnahmen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige oder um eine nichtselbstständige Nebentätigkeit handelt. Typische Anwendungsfälle sind Trainer und Betreuer in Sportvereinen, Chorleiter oder Dozenten an Hochschulen.

Die Steuerbefreiung ergibt sich aus § 3 Nr. 26 EStG, der den so genannten Übungsleiter-Freibetrag regelt. Die Inanspruchnahme des Freibetrags bereitet keine Probleme, solange die Einnahmen höher als die Ausgaben sind und nicht mehr als 2.400 € betragen; dann bleibt der Gewinn steuerfrei. In anderen Fällen wird es dagegen komplizierter:

  • Sind die Einnahmen höher als 2.400 €, aber niedriger als die Ausgaben, dürfen die die Einnahmen übersteigenden Ausgaben grundsätzlich unbeschränkt abgezogen werden.
  • Wurden keine Einnahmen erzielt, können die Ausgaben ebenfalls grundsätzlich unbegrenzt abgesetzt werden.
  • Sind die Einnahmen dagegen niedriger als der Freibetrag, die Ausgaben aber höher als die Einnahmen, droht ein Konflikt mit dem Finanzamt. Denn die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass in diesem Fall nur die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben abgesetzt werden dürfen. Dem ist nun jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) entgegengetreten und hat entschieden, dass die Ausgaben insoweit abgesetzt werden dürfen, als sie die Einnahmen übersteigen.
  • Im Urteilsfall, der noch den bis einschließlich 2012 geltenden Freibetrag von 2.100 € betraf, hatte eine Trainerin 1.200 € Einnahmen erzielt, aber 4.062 € Ausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt hatte den Verlust insgesamt nicht anerkannt, das Finanzgericht dagegen wenigstens in Höhe 1.962 €. Nach Auffassung des BFH sind dagegen 2.862 € (= 4.062 € – 1.200 €) abzugsfähig.

Bevor die Trainerin ihren Verlust jedoch mit ihren Einkünften aus ihrer Arbeitnehmertätigkeit verrechnen kann, muss sie eine weitere Hürde überwinden, die bei allen verlustträchtigen Tätigkeiten zu beachten ist: Der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verlust nur dann abzugsfähig ist, wenn die Trainertätigkeit nachweislich tatsächlich mit Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht ausgeübt wird, also letztlich auf Dauer mit einem Gewinn zu rechnen ist. Dauerhafte Verluste führen dagegen zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei.

Übungsleiter-Freibetrag für Fahrer eines Seniorenzentrums

Ein weiteres Beispiel für den Anwendungsbereich des „Übungsleiter-Freibetrags“ liefert ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg: Die Entscheidung betrifft die von einer gemeinnützigen, ein Seniorenzentrum mit teilstationärer Tagespflege betreibenden GmbH nebenberuflich beschäftigten Fahrer. Deren Aufgabe bestand darin, die im Regelfall über 75 Jahre alten Senioren mit Kleinbussen von ihren Wohnungen zum Seniorenzentrum und zurück zu chauffieren. Die Fahrer bezogen Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 € bzw. 2.400 € pro Jahr, welche die GmbH nach § 3 Nr. 26 EStG als lohnsteuerfrei behandelte. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Fahrtätigkeit fördere mangels persönlicher Kontakte nicht die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, so dass die Steuerbefreiung nicht anzuwenden sei.

Das FG widersprach dem Finanzamt und stufte die Aufwandsentschädigungen als steuerfrei ein, weil

  • § 3 Nr. 26 EStG u.a. aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Förderung der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt wurde;
  • die GmbH eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke betreibt;
  • die Senioren aufgrund ihres Alters und geistigen bzw. körperlichen Zustands hilfsbedürftig sind,
  • sich die Tätigkeit der Fahrer nicht auf die Beförderung beschränkt, sondern auch die Pflege umfasst, indem Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen geleistet wird. Da die Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg helfen, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt.

Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Kein Sonderausgabenabzug von Studiengebühren als Schulgeld

Besucht ein Kind eine Privatschule, können die Eltern das Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe absetzen. Vom Abzug ausgenommen sind die Kosten für die Betreuung, Beherbergung und Verpflegung des Kindes. Zudem ist der Abzug auf 30 % des Schulgelds, höchstens aber 5.000 € pro Jahr und Kind begrenzt.

Diese Grundsätze gelten allerdings nur für Schulgeld für private Schulen, nicht aber für von privaten Fachhochschulen bzw. Hochschulen geforderte Studiengebühren. Der Bundesfinanzhof (BFH) begründet dies damit, dass es sich bei § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG um eine Lenkungsnorm zur Förderung von Privatschulen handelt und dass Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Privatschulen im Sinne der Vorschrift fallen.

Die Eltern können die Studiengebühren in solchen Fällen auch nicht als Sonderausgaben für die Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen, denn diese Vorschrift erfasst nur die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, also diejenige der Eltern, nicht aber die der Kinder. Damit bleibt nur noch der Ansatz der Studiengebühren in den Steuererklärungen der Kinder: Absolviert ein Kind eine Erstausbildung, greift der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; dieser hat jedoch keine steuerlichen Effekte, solange das Kind keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Dagegen kann es im Fall der Zweitausbildung des Kindes auch ohne Einkünfte sinnvoll sein, eine Steuererklärung einzureichen, denn in diesem Fall sind die Studiengebühren als Werbungskosten abzugsfähig und münden in einen vortragsfähigen, mit nach Abschluss der Ausbildung

Neue Rechtsprechung zum (häuslichen) Arbeitszimmer

Seit vor einem Jahr an dieser Stelle zuletzt das Thema häusliches Arbeitszimmer aufgegriffen wurde, sind hierzu wieder etliche Urteile ergangen. Deren Zahl dürfte auch in Zukunft nicht sinken, zumal die Finanzämter derzeit – etwa in Baden-Württemberg – in Alt- wie auch in Neufällen mit Fragebögen zu häuslichen Arbeitszimmern aufwarten:

  • Erwerben Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die einem Ehegatten als steuerlich anzuerkennendes außerhäusliches Arbeitszimmer dient, und wird diese Wohnung mit einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen finanziert, dessen Tilgungs- und Zinszahlungen von einem gemeinsamen Konto bestritten werden, sind die grundstücksbezogenen Aufwendungen (Schuldzinsen und Abschreibung) nur in Höhe des Miteigentumsanteils des nutzenden Ehegatten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof (BFH) begründet dies damit, dass der nutzende Ehegatten nur einen Teil der Aufwendungen getragen hat; zudem liegt kein Drittaufwand vor.
  • Bei einem selbstständigen Handelsvertreter mit umfangreicher Reisetätigkeit und zahlreichen außerhäuslichen Kundenkontakten stellt das Arbeitszimmer nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sodass die Aufwendungen nur bis zu 1.250 € abzugsfähig sind.
  • Auch bei einem selbstständigen Bühnenbildner, der ausweislich der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen und übrigen Reisekosten zu mehr als 50 % der Arbeitstage in Theatern und Opernhäusern tätig ist, bildet das Arbeitszimmer laut FG Köln nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit.
  • Ein Raum, der einerseits als Lagerraum, andererseits aber auch für wiederkehrende, verwaltungstechnische Arbeiten eines Handelsvertreters genutzt wird, ist nach Ansicht des FG Nürnberg als häusliches Arbeitszimmer einzustufen, wenn der Büroarbeitsplatz den Raum prägt. Letzteres ergab sich aus der Ausstattung mit zwei Tischen, zwei Schreibtischstühlen und zwei Rollcontainern, die im Vergleich zu einer Regalwand zur Lagerung für Werbemittel dominierten. Infolge dessen war der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.
  • Wird ein Arbeitszimmer allein in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage genutzt, scheidet der Betriebsausgabenabzug praktisch aus. Zwar hat das FG Rheinland-Pfalz den auf 1.250 € beschränkten Abzug grundsätzlich zugelassen, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, jedoch eine selbst minimale private Nutzung als schädlich angesehen. Diese bestand im Urteilsfall, in dem das FG von einem eigens für das Finanzamt präparierten Arbeitszimmer ausgegangen ist, letztlich in der Aufbewahrung eines leeren, damit betrieblich nicht genutzten Spiegelschranks.

Steuerliche Folgen bei Abfindung von Kleinbetragsrenten

Altersvorsorgeverträge werden eigentlich abgeschlossen, um die Versorgung des Versicherten im Alter in Form laufender monatlicher Rentenzahlungen zu sichern. Bisweilen ist das angesparte Vermögen jedoch so gering, dass die lebenslange Auszahlung für den Anbieter mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Derartige Kleinbetragsrenten können daher durch Einmalzahlungen abgefunden werden.

Da eine Einmalzahlung häufig in vollem oder zumindest hohem Umfang der Besteuerung unterliegt, führt sie beim Empfänger im Vergleich zu einer laufenden Rentenzahlung zu Nachteilen aufgrund der Steuerprogression. Daher stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob diese durch eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte gemildert werden kann. Dies haben das FG Köln und das FG Berlin-Brandenburg abgelehnt:

  • Im Kölner Fall hat das FG zunächst klargestellt, dass eine derartige Einmalzahlung steuerpflichtig ist. Die ermäßigte Besteuerung war laut FG nicht zu gewähren, weil keine Entschädigung vorlag, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten – Einmalzahlung statt monatlicher Zahlungen – geändert worden waren.
  • Auch das FG Berlin-Brandenburg sieht in der Einmalzahlung keine Entschädigung. Darüber hinaus handelt es sich nach dessen Auffassung auch nicht um außerordentliche Einkünfte, weil die Einmalzahlung vertragsgemäß erfolgt ist, bei Kleinbetragsrenten den Normalfall darstellt, aber nicht atypisch ist.

Da gegen beide Urteile Revision eingelegt wurde, empfiehlt es sich, in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Seit dem 1.1.2018 hat sich die Rechtslage dagegen geändert: Nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG gilt für Abfindungen von Kleinbetragsrenten die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG.

Zurechnung von Verkäufen über eBay

Umfangreiche Verkaufsaktivitäten via Internet führen aus steuerlicher Sicht regelmäßig zur Annahme eines Gewerbebetriebs. Übersteigen die Betriebseinnahmen die für Kleinunternehmer geltende Grenze von 17.500 €, fällt neben Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer auch Umsatzsteuer an. Doch wem sind solche Aktivitäten – und damit auch die Besteuerungsgrundlagen – zuzurechnen, wenn sie nicht in der Steuererklärung offenbart, sondern erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung an eBay aufgedeckt werden?

Die Antwort darauf lässt sich einer neuen Entscheidung des FG Baden-Württemberg entnehmen: Danach sind die Umsätze aus den Versteigerungen der Person zuzurechnen, unter deren Nutzername die Verkäufe ausgeführt worden sind. Das FG begründet dies damit, dass derjenige das Verkaufsangebot unterbreitet hat, der sich aus Sicht des Käufers den anonymen Nutzernamen von eBay bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen. Denn im Streitfall hat der Meistbietende einen Anspruch gegen eBay auf Nennung der Person, die sich hinter dem Nutzerkonto verbirgt. Nur diese Person kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Andere Personen, die das Verkaufsangebot tatsächlich auf der Plattform eingestellt haben, sind eBay dagegen regelmäßig nicht bekannt.

Damit scheiterte der Versuch eines Verkäufers, der nachträglich erhobenen Umsatzsteuer zu entgehen. Eben dieser Verkäufer hatte das Nutzerkonto bei eBay eingerichtet, aber argumentiert, die Verkäufe seien nicht ihm als Nutzer insgesamt, sondern nach dem zivilrechtlichen Eigentum an den veräußerten Gegenständen verschiedenen Personen zuzurechnen. Über das Konto seien in seinem Eigentum stehende Gegenstände, Eigentum seiner Ehefrau sowie gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute versteigert worden, so dass es umsatzsteuerrechtlich drei Steuersubjekte gebe, deren Umsätze jeweils unter der Kleinunternehmergrenze lägen.

Schätzung bei Betriebsprüfung mangels fortlaufender Rechnungsnummern

Insbesondere bei Betriebsprüfungen kleinerer Unternehmen, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, untersuchen die Finanzbeamten regelmäßig, ob alle Ausgangsrechnungen erfasst wurden. Nach Übernahme der Buchhaltungsdaten kann mithilfe der Prüfersoftware anhand der Rechnungsnummern relativ schnell festgestellt werden, ob die Rechnungen vollständig verbucht wurden. Zeigen sich Lücken, die nicht plausibel erklärt werden können, etwa durch Zahlungen von Kunden erst im Folgejahr, wird die Buchführung als nicht ordnungsgemäß eingestuft, was meist eine Hinzuschätzung zum Gewinn auslöst.

Allein der Umstand, dass ein Unternehmen keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, rechtfertigt nach Auffassung des FG Köln bei einer ordnungsgemäßen Buchführung jedoch noch keine Schätzung der Einnahmen mit Unsicherheitszuschlägen. Die Entscheidung betrifft einen Reiseveranstalter, der die Rechnungsnummern computergestützt als Kombination aus Reisenummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum vergeben hatte, so dass diese systembedingt nicht fortlau-fend und lückenlos sein konnten. Obwohl der Unternehmer die Aufzeichnungspflichten für Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Aufbewahrungspflichten in vollem Umfang erfüllt hatte, dementsprechend alle Rechnungen, Kontoauszüge, Buchungsunterlagen und Quittungen über Bareinnahmen geordnet vorlegen konnte, hatte der Betriebsprüfer für jedes Jahr des Prüfungszeitraums eine Hinzuschätzung von 4.000 € vorgenommen. Dies war aus Sicht der Kölner Richter unzulässig.

Da zur Frage, ob auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung numerisch fortlaufende lückenlose Rechnungsnummern verwendet werden müssen und welche Rechtsgrundlage dafür einschlägig sein soll, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das FG die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat jedoch wohl auf dieses Rechtsmittel verzichtet.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Ausgangsrechnungen daher fortlaufend lückenlos durchnummerieren. Wenn hierbei Fehler unterlaufen, etwa eine Rechnungsnummer doppelt oder nicht vergeben wurde, muss dies dokumentiert werden. Gleiches gilt für Rechnungen, denen entsprechende Stornorechnungen gegenüberstehen. All diese „fehlerhaften“ Rechnungen sollten zusammen mit den Buchführungsunterlagen aufbewahrt werden.

Keine Barzahlungen an das Finanzamt

Auch wenn fast alle Steuerbescheide Angaben zur Finanzkasse enthalten, besteht doch regelmäßig keine Möglichkeit mehr, Steuerschulden persönlich per Bareinzahlung zu begleichen. Vielmehr dürfen Finanzämter die Steuerpflichtigen darauf verweisen, Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut auf ein dort vom Finanzamt unterhaltenes Konto vorzunehmen.

Die Schließung der Barkassen bei den Finanzämtern ist aus Sicht des Hessischen FG verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Bareinzahlung auf ein Konto des Finanzamts hat der Steuerzahler auch keinen Anspruch auf Erstattung der dafür vom Kreditinstitut erhobenen Gebühren. Denn nach den insoweit einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften hat ein Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine eigenen Kosten zu übermitteln. Die Schließung der Finanzkassen für Barzahlungen begründet insoweit keine Ausnahme. Zudem stellt die Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto keine Übergabe von Bargeld an das Finanzamt dar. Der betroffene Steuerzahler hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Finanzverwaltung gegen Verlustabzug bei Darlehensausfall

Im letzten Kontaktbrief hatten wir auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen, wonach der Ausfall einer privaten Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat hierzu nun mitgeteilt, dass dieses Urteil bisher mangels Abstimmung zwischen den Finanzbehörden von Bund und Ländern noch nicht amtlich veröffentlicht wurde und damit nicht anzuwenden ist. Betroffene Steuerpflichtige müssen den Abzug solcher Verluste bis auf Weiteres auf dem Rechtsweg durchsetzen.