Mandanteninformation Dezember 2017

In der Dezember-Ausgabe 2017 finden Sie u.a. Informationen zur steuerlichen Behandlung von Kosten für den Deutschkurs, zur Umsatzsteuerbefreiung im Begräbniswald und von Pokergewinnen sowie von Gebühreneinnahmen aus dem Bridge-Spiel und zur Frage, ob der Einwurf einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend ist.

Kosten für Deutschkurse

Frau F ist russische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in Deutschland. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. F erhielt im Jahr 2013 eine Anstellung bei einem Reiseunternehmen. Von Anfang Januar bis Anfang Februar 2014 nahm sie an einem Deutschkurs eines Fremdsprachen-Instituts teil. Dafür fielen Kursgebühren an. F besuchte ferner von Mitte Mai bis Mitte Juli 2014 einen weiteren Deutschkurs (Mittelstufe B2) bei einer Sprachschule. Dafür entrichtete sie Kursgebühren und eine Prüfungsgebühr. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machte F diese Kosten nebst Fahrtkosten und Kosten für Deutsch-Lehrbücher als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2014 jedoch lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 als Werbungskosten, weil die von F als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung darstellten. Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Bürgers ausländischer Herkunft für das Erlernen der deutschen Sprache gehörten nämlich auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für die angestrebte Ausbildung oder berufliche Tätigkeit förderlich seien, weil sie daneben in bedeutendem Umfang privat mitveranlasst seien. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 16.8.2017, Az. 2 K 129/16) Recht.

Umsatzsteuer im Begräbniswald

Das Genehmigen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. So der Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.6.2017, Az. V R 3/17 sowie V R 4/17).

Der Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, räumte Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren ein. Der Betreiber behandelte diese Umsätze als umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Steuerfreiheit (vgl. § 4 Nr. 12a UStG). Denn der Betreiber des Begräbniswaldes überlasse geografisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen, sodass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen seien.

Die weiteren erbrachten Leistungen des Betreibers, etwa die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege sowie die Bereitstellung von Bänken, sah der Bundesfinanzhof nur als reine Nebenleistungen zur eigentlichen umsatzsteuerfreien Vermietung an.

Der Leitfaden »Umsatzsteuer 2018« von Lippross/Janzen stellt die praxisrelevanten Rechtsänderungen in 2017 und die zum 1.1.2018 in Kraft tretenden gesetzlichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht querschnittsmäßig dar.

Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Berufspokerspieler B nahm in den Jahren 2006 und 2007 an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sog. Cash-Games teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er meinte, Poker zu spielen sei keine umsatzsteuerbare Leistung. Das Finanzamt erließ Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, weil B als Berufspokerspieler Unternehmer sei. Außerdem habe er in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – nämlich des Verlusts seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.

B war dagegen der Ansicht, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler – nur – bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhalte, kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers an den Veranstalter oder die Mitspieler seien, und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen müsse. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sog. Cash-Games und den erhaltenen Zahlungen (Preisgelder und Spielgewinne) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nämlich nicht schon für die Teilnahme am Turnier, sondern nur für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. B bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 30.8.2017, Az. XI R 37/14) Recht.

Bridge ist kein Sport

Das Kartenspiel Bridge fällt nicht unter den Begriff »Sport« im Sinne der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie und kann daher nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden. So der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26.10.2017, Az. C-90/16).

Die englische Bridge Union wollte die Gebühreneinnahmen für ihre Turniere im Duplicate-Bridge – einer speziellen Variante des Kartenspiels – von der Mehrwertsteuer befreien lassen. Die Organisation berief sich auf eine Klausel in einer EU-Richtlinie, wonach eine Mehrwertsteuerbefreiung für »in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen« möglich ist. Die britischen Steuerbehörden lehnten dies ab, legten die Frage jedoch dem EuGH zur Klärung vor. Dieser teilte die Auffassung der britischen Steuerbehörden. Es fehle die »nicht unbedeutende körperliche Komponente«, heißt es zur Begründung. Das Kartenspiel fällt nach Ansicht der Richter deshalb nicht unter die europäische Mehrwertsteuer-Richtlinie und kann aus diesem Grund auch nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Einwurf der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt ist fristwahrend

Wirft ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt ein, so ist dies gleichwohl fristwahrend.

Ein Mann warf seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 31.12.2013 abends gegen 20 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden sei.

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 23.5.2017, Az. 1 K 1637/14) sah dies jedoch anders und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagungen für 2009 noch durchzuführen. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Dies leiteten die Richter daraus ab, dass an anderer Stelle im Einkommensteuergesetz ausdrücklich vom »örtlich zuständigen Finanzamt« die Rede sei, also nur bei Beantragung beim zuständigen Finanzamt ein Anspruch bestehen kann, so etwa bei Stellung eines Kindergeldantrags (vgl. § 67 Satz 1 EStG). Im Übrigen erscheine die Finanzverwaltung nach außen für den steuerlich unberatenen Bürger als einheitliche Verwaltung, bei der es ausreiche, eine steuerliche Erklärung bei »irgendeinem« Finanzamt einzureichen.

Hinweis: Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; es bleibt also abzuwarten, ob sich der BFH der Auffassung des Finanzgerichts Köln anschließen wird.

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 6.10.2017; Mitteilung des BMF) hat Anfang Oktober 2017 das bisherige Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2011 zur Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aktualisiert und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

Zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben hatte die Finanzverwaltung zuletzt mit Schreiben vom 2.3.2011 ausführlich Stellung genommen. Zwischenzeitlich wurden jedoch eine ganze Reihe von Zweifelsfragen durch Entscheidungen des BFH geklärt, die weder im bisherigen Anwendungsschreiben noch anderweitig gelöst oder überhaupt nicht problematisiert worden waren. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Versagung des Kostenabzugs bei ins Gewicht fallender privater Mitbenutzung des Raums, die Personengebundenheit des Höchstbetrags, der fehlende andere Arbeitsplatz, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist oder wenn es sich um einen Pool-Arbeitsplatz handelt, die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, die Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige sowie die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers.

Das jetzt vorliegende BMF-Schreiben hat diese Rechtsprechung umfassend berücksichtigt und ist ihr inhaltlich uneingeschränkt gefolgt. Die Regelungen des Anwendungsschreibens gelten in allen noch offenen Fällen.

Fettabsaugung bei Lipödem

Die Steuerpflichtige S machte im Jahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig, sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression.

Die Krankenkasse der S lehnte eine Kostenübernahme ab; S klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt verweigerte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten: Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen nur dann abziehbar, wenn diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen formalisiert nachzuweisen. Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte auch im Jahr 2007 bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. S habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vo rgelegt noch sei die Liposuktion zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Standardtherapie zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 27.9.2017, Az. 7 K 1940/17) Recht.

Zahnarzt als Gastprofessor

Z ist als Zahnarzt selbständig tätig. Im Jahr 2009 wurde Z zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein »Wissenschaftsvertrag« zugrunde, wonach Z ein Honorar von EUR 47.600 zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung. Z machte die Honorarzahlung als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels sowie der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug dagegen ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Z als Gastprofessor in Ungarn zuzuordnen sei. Die Aufwendungen des Z stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Bezeichnung als Professor werde in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maß die private Lebenssphäre. Z habe nämlich allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster (Urteil vom 13.10.2017, Az. 4 K 1891/14 F) Recht.