Mandanteninformation Dezember 2021

Diese Mandanteninformation unterstreicht die Kurzlebigkeit des Steuerrechts. Denn die erst in der letzten Ausgabe vorgestellte Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke wurde bereits durch eine Neuregelung ersetzt, so dass wir dieses Thema nochmals aufgreifen. Hinzu kommen Entscheidungen zu Grundstücksverkäufen, Rechnungsabgrenzungsposten, Schenkungsteuer, Kindergeld, Notrufsystemen und Kirchensteuer.

Zulässige Gestaltung: Verkauf eines Grundstücks unmittelbar nach Schenkung an Kinder

Gewinne aus dem Verkauf von Privatgrundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen dem An und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und die Grundstücke in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt und soll ein Grundstück angesichts gestiegener Preise dennoch veräußert werden, ohne beim Verkäufer einen dem Spitzensteuersatz unterliegenden Gewinn auszulösen, bietet sich die Schenkung des Grundstücks an Kinder ohne bzw. mit niedrigem Einkommen an, die das Grundstück anschließend veräußern und den Gewinn versteuern. Eine solche Gestaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich als zulässig eingestuft.

Die Entscheidung betrifft eine Steuerpflichtige, die im Jahr 2011 ein Grundstück erworben hatte und dieses schon im Folgejahr veräußern wollte. Sie hatte dazu alle Verhandlungen mit dem Käufer bis zur Vertragsreife allein geführt. Als Verkäufer trat aber nicht die Steuerpflichtige auf, sondern ihre beiden volljährigen Kinder. Diesen hatte die Mutter zuvor je eine Hälfte des Grundstücks geschenkt; mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag verkauften die Kinder ihre Anteile an den Interessenten, der den Kaufpreis an die Kinder zahlte. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch und rechnete den Veräußerungsgewinn von 97.591 € nicht jeweils hälftig den Geschwistern, sondern allein der Mutter zu. Diese klagte erfolgreich dagegen, woraus ein familiärer Steuervorteil von 14.186 € resultierte.

Laut BFH stellt die Schenkung des Grundstücks an die Kinder keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar, weil im vorliegenden Fall die spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG anzuwenden ist. Diese regelt die Entstehung eines Veräußerungsgewinns bei einer vorausgegangenen Schenkung, indem sie die Anschaffung des Grundstücks nicht dem tatsächlichen Käufer, sondern dem Beschenkten zurechnet.

Der Beschenkte übernimmt damit die Anschaffungskosten des Schenkers. Diese Voraussetzungen haben die Beteiligten erfüllt. Unangemessene Vereinbarungen im Zuge der Schenkung wie auch des anschließenden Verkaufs wurden nicht festgestellt. Allein die mit Hilfe der Gestaltung erreichte Reduzierung der Steuerbelastung führt nicht zur Annahme des Gestaltungsmissbrauchs.

In solchen Fällen ist nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Schenkungsteuer zu beachten. Gab es in den letzten zehn Jahren keine Vorschenkungen, steht jedem beschenkten Kind ein Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung. Als Wert der Schenkung dürfte bei zeitnaher Veräußerung regelmäßig der Kaufpreis anzusetzen sein. Allerdings verfügen die Kinder danach über den Kaufpreis; dessen jeweilige Weiterleitung an die schenkende Mutter im Urteilsfall dürfte an dem dann anzuwendenden Freibetrag von 20.000 € scheitern. Zudem ist zu beachten, dass eine Gestaltung in der vorliegenden Form nur mit volljährigen Kindern realisiert werden kann.

Kleinlich: Aktivierung von Rechnungsabgrenzungs-posten auch bei geringer Bedeutung

Bilanzierende Unternehmen müssen aktive Rechnungsabgrenzungsposten bilden, um Aufwendungen dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, das sie wirtschaftlich betreffen. Wird beispielsweise am 1.2. eines Jahres die Kraftfahrzeugsteuer für einen PKW in Höhe von 120 € für die kommenden 12 Monate fällig, betrifft diese zu 11/12 das Jahr der Zahlung, zu 1/12 das Folgejahr. Folglich muss insoweit ein Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 10 € aktiviert werden. Da vergleichbare Fälle selbst bei kleinen Unternehmen in größerer Zahl anzutreffen sind, hat das FG BadenWürttemberg entschieden, dass bei geringer Bedeutung von der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens abgesehen werden kann. Von Geringfügigkeit ging das FG aus, wenn die seinerzeitige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 410 € im Einzelfall nicht überschritten wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) konnte sich dieser praxisfreundlichen Lösung nicht anschließen, sondern hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringen Beträgen gebildet werden müssen. Dem steht weder der Grundsatz der Wesentlichkeit noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Da § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein eindeutiges Aktivierungsgebot für Rechnungsabgrenzungsposten enthält, besteht keine Rechtsgrundlage für ein Wahlrecht zur Aktivierung solcher Posten bei geringer Bedeutung. Zudem sind bei der Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten nach den Verhältnissen der am Bilanzstichtag noch ausstehenden Gegenleistung zur Gesamtleistung keine Schwierigkeiten ersichtlich, die zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen würden.

Wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert, ist noch offen, denn bislang wurde sie nicht amtlich veröffentlicht. Bei Betriebsprüfungen haben sich Finanzbeamte bisher meist kulant gezeigt, wenn auf geringe Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet wurde. Zudem wurde gelegentlich auf intern festgelegte Nichtbeanstandungsgrenzen verwiesen. Ein Abgehen von dieser Praxis könnte bei künftigen Betriebsprüfungen für zusätzlichen Zündstoff sorgen.

Abzugsfähig: Zahlung an Vertrags- bzw. Nacherben zur Abwendung von Rückgabeanspruch

Der Erbschaftsteuer unterliegt regelmäßig nur der nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Wert des übertragenen Vermögens. Entsprechendes gilt im Fall einer Schenkung. Abzugsfähig sind damit die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des erlangten Vermögens entstehen. Hierzu können nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Abfindungszahlungen eines Erben bzw. Beschenkten zur Abwendung von Herausgabeansprüchen eines Dritten gehören.

Die Entscheidung des BFH hat einer von drei Brüdern erwirkt. Deren Eltern hatten ein gemeinsames Testament verfasst, aufgrund dessen die Mutter nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 1997 vom Nachlassgericht als Alleinerbin eingestuft worden war. In den Folgejahren übertrug die Mutter Grundbesitz auf zwei der Söhne; gegen den Kläger wurde darauf im Jahr 2004 Schenkungsteuer festgesetzt. Nach dem Tod der Mutter im April 2011 stellte das Nachlassgericht fest, dass das Ehegattentestament falsch ausgelegt worden war und erteilte Nacherbscheine für die Brüder bezogen auf den Erbfall des Vaters. Der bislang nicht mit Grundstücken bedachte Bruder machte darauf Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Der Erbstreit wurde 2015 durch einen Vergleich beendet, der zu einer Abstandszahlung des Klägers in Höhe von 150.000 € führte. Der Kläger machte darauf den Abzug der Zahlung bei der Ermittlung der gegen ihn im Jahr 2004 festgesetzten Schenkungsteuer geltend – mit Erfolg.

Laut BFH stellt die grundsätzlich zu berücksichtigende Abfindungszahlung ein Ereignis dar, das auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Schenkung zurückwirkt. Die Zahlung steht in Zusammenhang mit dieser Schenkung, nicht in Zusammenhang mit dem Erbfall nach der Mutter. Der Tod der Mutter hat lediglich dazu geführt, dass die aufschiebende Bedingung für die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegen den Kläger eingetreten ist. Die Änderung des Schenkungsteuerbescheids scheiterte auch nicht am Ablauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer, denn diese beginnt bei einem rückwirkenden Ereignis erst in dem Jahr, in dem dieses Ereignis eintritt, hier somit erst im Jahr 2015.

Kindergeld: Beginn und Ende eines Hochschulstudiums

Hat ein Kind zwar das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, haben die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet, etwa studiert. Auch für einen Übergangszeitraum von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld bezogen werden. Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend darauf an, in welchem Zeitpunkt ein Studium begonnen bzw. beendet wird, denn für den Monat, in den das jeweilige Ereignis fällt, besteht Anspruch auf volles Kindergeld.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Ein Hochschulstudium beginnt nicht schon mit der Bewerbung für das Studium, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt voraus, dass das Kind die letzte laut Prüfungsordnung erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat und ihm sämtliche Prüfungsergebnisse bekanntgegeben worden sind. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder objektiv dazu in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Maßgebend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist.
  • Bei einer erfolgreichen Bewerbung um einen Studienplatz besteht für die Wartezeit bis zum Semesterbeginn und damit zum Beginn der eigentlichen Ausbildung Anspruch auf Kindergeld, weil die Ausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden konnte.

Dem Urteil liegt der Fall einer 1992 geborenen Studentin zugrunde, der im Oktober 2016 der OnlineZugang zum Abschluss und zu den Abschlussnoten für das Masterstudium „Management“ ermöglicht worden war; die Zeugnisse hatte sie erst im November 2016 beim Prüfungsamt abgeholt. Im März 2017 hatte sie sich für ein Bachelorstudium in Politikwissenschaft beworben und dieses im April 2017 begonnen.

Die Familienkasse hatte den Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 nach Auffassung des BFH zutreffend versagt, denn die Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten hatte insgesamt fünf Monate betragen.

Lebensgemeinschaft: Abzug von Kosten für betrieb-lich genutzten Raum in Privatwohnung

Kosten für einen im privaten Wohnbereich gelegenen Raum, der nicht als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren ist, aber betrieblich genutzt wird, sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der betriebliche Charakter und die betriebliche Nutzung anhand objektiver Merkmale festgestellt werden können. Eine private Nutzung kann in solchen Fällen aufgrund der Ausstattung des Raums bzw. der Zugänglichkeit für dritte Personen ausgeschlossen werden. Spricht bereits die Ausstattung für die betriebliche Nutzung, sind an die Zugänglichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies führt nach Ansicht des FG München dazu, dass ein mit Pilatesgeräten ausgestatteter Trainings- und Unterrichtsraum im Untergeschoss einer Wohnung auch dann als betrieblich genutzt anzusehen ist, wenn er nur nach Durchqueren eines privaten Durchgangszimmers erreicht werden kann.

Unter dieser Voraussetzung waren die auf den Raum entfallenden Mietaufwendungen bis zu dem Betrag abziehbar, den die Pilatestrainerin für die Wohnung gezahlt hatte. Denn die zu Ehegatten entwickelten Grundsätze sind laut FG auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar. Die Annahme einer Zuwendung der anteiligen Mietkosten durch den Lebensgefährten scheidet aus, wenn die von der Betriebsinhaberin selbst getragenen Kosten für die Wohnung höher als die auf den betrieblich genutzten Raum entfallenden Kosten sind. Nachdem die Miete einschließlich Neben- und Stromkosten im Nutzungszeitraum insgesamt 11.583 € betragen hatte, wovon 1.475 € nach dem Flächenschlüssel auf den Trainingsraum entfielen, konnte der Gesamtbetrag als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da die Trainerin 5.760 € zur Gesamtmiete beigesteuert hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass deren Anteil primär auf den betrieblich genutzten Raum entfallen ist. Dem entsprachen auch die (mündlichen) Vereinbarungen zwischen Trainerin und Lebensgefährten.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, diese wurde vom Finanzamt jedoch nicht eingelegt. Damit bleibt weiter offen, ob die zu Ehegatten entwickelten Grundsätze tatsächlich auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar sind, was in Teilen der Fachliteratur abgelehnt wird.

Strittig: Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der dafür entstandenen Aufwendungen, maximal aber 4.000 € je Veranlagungszeitraum. Zu den derart begünstigten Aufwendungen rechnen nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg auch die Kosten einer alleinstehenden, im eigenen Haushalt lebenden Seniorin für ein Hausrufnotsystem. Das Gericht widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach solche Kosten nur dann begünstigt sein sollen, wenn sie im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung anfallen. Aus Sicht des FG wird es vergleichbaren Lebensumständen nicht gerecht, wenn die Begünstigung davon abhängig gemacht wird, ob es sich um eine Nebenleistung zu einer begünstigten Hauptleistung oder – wie im Urteilsfall – um eine Hauptleistung handelt.

Erstritten wurde die Entscheidung von einer 77-jährigen Steuerpflichtigen, die einem Hausnotrufsystem angeschlossen war, dessen Leistung allein darin bestand, im Notfall einen Rettungsdienst herbeizuholen. Hierfür hatte sie 477,60 € jährlich aufgewendet. Laut FG handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, die einerseits im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht, andererseits sonst typischerweise von anderen im Haushalt lebenden Personen übernommen wird, so dass die Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung erfüllt waren. Es kommt nicht darauf an, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befindet und dass keine weiteren Pflege- oder Dienstleistungen gebucht wurden.

Nachdem das Finanzamt Revision gegen das Urteil eingelegt hat, sind beim Bundesfinanzhof (BFH) bereits zwei Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Vor diesem Hintergrund sollten vergleichbare Aufwendungen in Steuererklärungen angesetzt, gegen abschlägige Steuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Irreparabel: Bestandskräftige Kirchensteuer-Festsetzung trotz Kirchenaustritts

Mit dem Austritt aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats des Austritts. Allerdings wird die Kirchensteuer im Austrittsjahr noch zeitanteilig für die Monate, in denen Steuerpflicht bestanden hat, erhoben. Beim Austritt etwa im Oktober fällt Kirchensteuer in Höhe von 10/12 der Kirchensteuer an, die bei ganzjähriger Kirchenzugehörigkeit zu zahlen gewesen wäre.

Wird Kirchensteuer entgegen diesen Grundsätzen dennoch vom Finanzamt oder einem Kirchensteueramt festgesetzt, muss gegen die Kirchensteuer-Festsetzung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird die Festsetzung bestandskräftig. Eine Änderung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften scheidet dann – so das FG Baden-Württemberg – aus. Dessen Urteil betrifft einen gewerbliche Einkünfte erzielenden Steuerpflichtigen, der bereits in 2014 aus der Kirche ausgetreten war, in dessen von einem Steuerberater erstellter Einkommensteuererklärung für 2017 aber dennoch die Kirchenzugehörigkeit angegeben worden war. Folge war die – letztlich bestandskräftig gewordene – Festsetzung von knapp 9.800 € Kirchensteuer.

Die dagegen gerichteten Rechtsmittel stützten sich vor allem auf § 175b AO. Nach dessen Abs. 1 ist ein Steuerbescheid zu korrigieren, soweit das Finanzamt von einer mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat. Hierbei muss es sich jedoch um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln. Daten zur Kirchensteuer werden aber nicht für diesen Zweck an das Finanzamt übermittelt, sondern letztlich nur den Arbeitgebern zur Erhebung der Lohnkirchensteuer zur Verfügung gestellt. Zuständig dafür ist nicht das Finanzamt, sondern des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses bezieht die Daten von den Meldebehörden allein für Lohnsteuerzwecke. Die Finanzämter können die Daten zwar beim BZSt für die Einkommensbesteuerung abfragen, die Abfrage steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden.

Auch eine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass der Steuerpflichtige keine Nachteile erleidet, wenn er darauf vertraut, dass von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelte Daten vollständig und zutreffend sind, und deshalb auf eigene Angaben in der Steuererklärung verzichtet. Denn dann gelten die von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelten Daten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in der Steuererklärung abweichende Angaben macht. Selbst wenn diese Regelung anwendbar wäre, stünde dem jedoch die Angabe in der Steuererklärung entgegen, wonach der Steuerpflichtige einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört hat. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) diese Auffassung teilt, denn gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Neuauflage: Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Die erst in der letzten Ausgabe des Mandantenbriefs vorgestellte Verwaltungsanweisung zur Erklärung von Einkünften aus kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Blockheizkraftwerken (BHKW) wurde aufgehoben und durch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ersetzt. Es bleibt jedoch dabei, dass beim Finanzamt beantragt werden kann, mangels Gewinnerzielungsabsicht keine Einkünfte für solche Gewerbebetriebe erklären zu müssen. Allerdings wurden die Voraussetzungen dafür insbesondere wie folgt geändert:

  • Ein Antrag kann nicht nur von einem Steuerpflichtigen, sondern auch von einer Mitunternehmerschaft gestellt werden, etwa von Eheleuten oder Geschwistern, die gemeinsam derart tätig sind.
  • Begünstigt sind PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10,0 kW/kWp bzw. BHKW bis zu 2,5 kW Leistung. Werden mehrere PV-Anlagen bzw. BHKW von einer Person oder Mitunternehmerschaft betrieben, ist die Summe der Leistungen der Anlagen maßgebend. Dies gilt auch für Anlagen, die die Voraussetzungen für die Befreiung von vornherein nicht erfüllen. Insoweit wird ein einziger Betrieb unterstellt. Ob die Anlagen auf einem Grundstück oder mehreren betrieben werden, ist ohne Bedeutung.
  • Die PV-Anlage bzw. das BHKW muss nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen worden sein. Werden zwei Anlagen betrieben, von denen nur eine diese Voraussetzung erfüllt, kann die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Gesamtleistung beider Anlagen nicht beansprucht werden.
  • Die Vereinfachungsregelung kann auch bei einer auf einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus betriebenen Anlage unabhängig von der Höhe der Mieteinnahmen beantragt werden, wenn der erzeugte Strom neben der Einspeisung ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen des Anlagenbetreibers verbraucht wird. Der Verbrauch durch Mieter muss dann technisch ausgeschlossen sein. Die Versorgung von vermieteten Räumen mit selbst erzeugtem Strom ist nur dann unschädlich, wenn die jährlichen Mieteinnahmen nicht mehr als 520 € betragen.
  • Während das Unterhalten eines häuslichen Arbeitszimmers keinen Einfluss auf die Antragstellung hat, können betrieblich genutzte Räume schädlich sein. Denn die Vereinfachungsregelung greift im letztgenannten Fall nur dann, wenn die betrieblich genutzten Räume über einen gesonderten Stromanschluss verfügen und der erzeugte Strom nur in das öffentliche Netz eingespeist bzw. für private Zwecke verbraucht wird. Ein eigener Stromzähler für die Betriebsräume genügt nicht.
  • Die Voraussetzungen müssen stets für das gesamte Kalenderjahr vorliegen. Der Wegfall der Voraussetzungen muss dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Es dürfte insoweit mangels einer anderweitigen Vorgabe des BMF genügen, in der Einkommensteuererklärung auf den Wegfall zu verweisen und gleichzeitig die Anlagen G sowie EÜR einzureichen.
  • Für vor dem 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen muss der Antrag bis zum 31.12.2022, bei späterer Inbetriebnahme bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Veranlagungszeitraums gestellt werden.