Mandanteninformation Januar 2020

in der Januar-Ausgabe 2020 finden Sie u.a. Beiträge zur Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer sowie zu Pensionsrückstellungen und zur Besteuerung von Altersrenten.

Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Erbschaftsteuerbefreiung bei Erbschaft eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim binnen zehn Jahren auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt. Sie blieb dort anderthalb Jahre lang wohnen. Danach schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und wohnte weiter in dem Haus.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend nicht mehr, weil die Frau das Familienheim verschenkt hatte. Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung. Erbschaftsteuerfrei sei der Erwerb des Eigentums an einem Familienheim durch den Tod des Ehegatten. Die Erbschaftsteuerbefreiung entfalle mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der erwerbende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutze. Ausnahme: zwingende Gründe, die ihn an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hinderten.

Im vorliegenden Fall bestätigte der Bundesfinanzhof den rückwirkenden Wegfall der Erbschaftsteuerbegünstigung. Denn die Steuerbefreiung habe den Zweck, den familiären Lebensraum zu schützen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie werde und sie selbst zum Wohnen nutze. Werde die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfalle die Befreiung rückwirkend.

Gleiches gilt – so das Gericht abschließend – bei der Aufgabe des Eigentums; ansonsten könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel jedoch zuwiderlaufen. Somit sei davon auszugehen, dass der Gesetzestext (»Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken«) dafür spreche, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des 10-Jahreszeitraums bestehen bleiben müsse (BFH, Urteil vom 11.7.2019 – II R 38/16).

Grunderwerbsteuer bei Weihnachtsbaumkulturen

Der Steuerpflichtige S hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen nach einem Berechnungsschema errechneten Betrag für Weihnachtsbaumkulturen aufgeteilt worden. Das Finanzamt zog als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran. T war dagegen der Ansicht, dass nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer unterliege, wenn Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben würden.

Für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. S habe von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien. S bekam beim Finanzgericht Münster (Urteil vom 14.11.2019, Az. 8 K 168/19 GrE) Recht.

Entgeltliche Überlassung eines dörflichen Gemeinschaftshauses ist nicht umsatzsteuerpflichtig

Eine entgeltliche Überlassung des Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine oder Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig; dies hat zur Folge, dass der vermietenden Ortsgemeinde für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses kein Vorsteuerabzug zusteht.

Eine Gemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig und deshalb umsatzsteuerpflichtig war, erstellte ein Dorfgemeinschaftshaus. Dieses wurde nach Fertigstellung entgeltlich an Vereine überlassen. Außerdem hatten Privatpersonen die Möglichkeit, die Räume für Familienfeiern und Ähnliches anzumieten. In ihrer Umsatzsteuererklärung erfasste die Gemeinde auch die Umsätze aus der Vermietung des Gemeinschaftshauses und machte dementsprechend die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern geltend.

Dies lehnte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab. Es treffe zu, dass die entgeltliche Überlassung des Gemeinschaftshauses an Privatpersonen per Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 12 Satz 1a UStG) steuerfrei sei, sodass auch die für die Errichtung und den Betrieb angefallenen Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Im vorliegenden Fall stelle die Überlassung von Räumlichkeiten die Hauptleistung der Gemeinde dar. Selbst wenn diese noch andere Leistungen, etwa Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung oder Geschirrverleih, übernommen habe, handele es sich hierbei nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Raumvermietung nebensächlich seien. Da also die entgeltliche Raumüberlassung umsatzsteuerbefreit sei, sei es der Gemeinde auf der anderen Seite nicht gestattet, die Umsatzsteuer aus den eigenen Aufwendungen zur Herstellung des Gebäudes geltend zu machen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.9.2019 – 3 K 1555/17).

Mobilheim als Gebäude

Die Eheleute M und F erwarben zum 1.7.2015 ein gebrauchtes Mobilheim. Der Kaufpreis betrug einschließlich Inventar EUR 29.750. Das 2004 hergestellte Mobilheim ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet. Es kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgt durch Tieflader. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Eheleute befand sich das Mobilheim auf einem Campingplatz auf einem Mietstellplatz. Das Mobilheim wurde dort 2004 aufgestellt, der Standort blieb seitdem unverändert. Parallel zum Abschluss des Kaufvertrags übernahmen die Eheleute den Stellplatzmietvertrag der Voreigentümer. Das Mobilheim steht auf der Mietparzelle mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche ohne gemauertes Fundament und ist über ausgedrehte Stützen, Holzblöcke, einzelne lose aufgeschichtete Steine und eine in die Betonfläche eingeschraubte Kette im Boden verankert. Das Fahrwerk ist bis zum Bod en des Stellplatzes verkleidet und von außen nicht erkennbar. Am 1.6.2018 veräußerten M und F das Mobilheim für EUR 53.000.

Das Finanzamt würdigte den Erwerb des Mobilheims als grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft und setzte gegenüber den Eheleuten als Miteigentümern jeweils Grunderwerbsteuer von EUR 966 fest. Ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim könne bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein. Dies gelte auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung stehe, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben sei. Das Finanzamt bekam beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (Urteil vom 12.8.2019, Az. 3 K 55/18) Recht.

Arbeitgebervorbehalt bei Pensionszusage hindert Pensionsrückstellung

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage gegenüber dem Arbeitnehmer abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies selbst dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.

Ein Unternehmen führte eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter ein. Nach der Pensionszusage war der Unternehmer berechtigt, sein Leistungsversprechen an geänderte Umstände, etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, anzupassen. Er hatte das Recht, die zugrundeliegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung von Pensionsrückstellungen. Es sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden; vielmehr liege ein steuerschädlicher Vorbehalt vor (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Auch das Finanzgericht Düsseldorf war dieser Ansicht; das Unternehmen sei nicht berechtigt gewesen, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Denn es habe die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen, hätte also die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern können. Dieser Vorbehalt stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung selbst dann entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam oder durchsetzbar sei. Denn arbeitsrechtlich seien Widerrufsvorbehalte nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Die Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens sei im Allgemeinen kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen. Diese arbeitsrechtliche Rechtslage könne jedoch nicht auf das Steuerrecht übertragen werden; denn hier sei nach § 6a EStG ausschließlich der Wortlaut der Zusage maßgeblich. Bleibe dem Arbeitgeber also die Ausübung freien Ermessens möglich, sei die Abrede steuerschädlich, selbs t wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.5.2019 – 15 K 37/16 F).

Besteuerung von Altersrenten

Der Steuerpflichtige S hatte ca. zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Als Freiberufler war er bis zum Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht S eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Finanzamt berücksichtigte einen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 %: Die Summe der S nach der statistischen Lebenserwartung (gemäß der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel) voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge sei höher als der von S aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Die Berechnung der steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge sei auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.

Es berücksichtigte weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente, den Werbungskostenpauschbetrag, den Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge noch steuerfreie Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Es gelte daher der Grundsatz der Individualbesteuerung. Sonderausgaben und Steuerbefreiungen dienten der Freistellung des Existenzminimums. Dies gelte auch für den Grundfreibetrag. Der Werbungskostenpauschbetrag verwirkliche das objektive Nettoprinzip. S war dagegen der Ansicht, dies sei verfassungswidrig. Als Freiberufler habe er 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 1.10.2019, Az. 8 K 3195/16) Recht.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

A gründete im August 2003 mit B eine GbR, deren Unternehmensgegenstand der Einzelhandel mit Angelsportartikeln war. Die GbR wurde im März 2008 aufgelöst. A führte die Tätigkeit als Einzelunternehmen fort.

Das Finanzamt ging davon aus, dass A bereits vor Gründung der GbR bei anderen Online-Plattformen registriert gewesen sei und über diese Umsatzgeschäfte abgeschlossen und dabei in den Jahren 2006 und 2007 Umsätze in Höhe von EUR 25.278,79 (2006) und EUR 5.265,16 (2007) getätigt habe. Die Kleinunternehmerregelung sei nicht anzuwenden. Nehme ein Unternehmer eine Tätigkeit neu auf, sei auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres, also des Erstjahres, abzustellen, der EUR 17.500 nicht überschreiten dürfe. Der Umsatz im Erstjahr, sei aufgrund einer Prognose, hilfsweise nach dem tatsächlichen Jahresumsatz im Erstjahr zu bestimmen. Die Sonderregelung für Anlagevermögen sei nicht anzuwenden, da es sich um Umlaufvermögen gehandelt habe. Dass es sich zunächst um Sammlerobjekte gehandelt haben solle, sei nicht von Bedeutung. A sei erstmals 2006 unternehmerisch tätig gewesen, sodass er die dann allein maßgebliche Umsatzgrenze von EUR 17.500 überschritten habe. A habe beim Erwerb der Angelsportgeräte noch nicht vorbereitend für eine spätere unternehmerische Tätigkeit gehandelt, da er diese aus privatem Interesse erworben habe.

A meinte dagegen, seine unternehmerische Tätigkeit habe bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen und damit bereits beim Erwerb und nicht erst mit der Veräußerung begonnen. Die Sammlungsstücke hätten den Charakter als Anlagevermögen auch bei der Versilberung behalten. Die Umqualifizierung in Umlaufvermögen hätte einer Dokumentation bedurft. Zu entscheiden sei, ob es sich bei den Angelsportgeräten um Sammlungs- oder Gebrauchsgegenstände gehandelt habe. Der viele Jahre dauernde Erwerb von Angeln sei nicht als Nachweis einer Veräußerungsabsicht anzusehen. A bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.9.2019, Az. V R 27/19) Recht.

Steuerfreie Stipendien kürzen Aufwendungen für Forschungsaufenthalt

Aufwendungen für einen Forschungsaufenthalt im Ausland können als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese sind jedoch um die für diesen Aufenthalt gewährten steuerfreien Stipendien zu kürzen. Eine promovierte Historikerin war im Jahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig. Anschließend trat sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D. C. an. Hierfür gewährte das Deutsche Historische Institut (DHI) ein Forschungsstipendium in Höhe eines monatlichen Festbetrags und eine einmalige Reisepauschale.

Die Frau machte in ihrer Steuererklärung Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt (Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Aufwendungen in Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium stünden.

Das Finanzgericht Münster sah dies ebenso: Die als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen seien um die Zahlungen des DHI zu kürzen. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington seien nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stünden. Die Zahlung sei an den tatsächlichen Aufenthalt in Washington gebunden gewesen. Nach den allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI sei das Stipendium allein für ein bestimmtes Forschungsvorhaben gewährt worden und die Stipendiatin verpflichtet gewesen, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auch die Reisekosten seien nicht anzuerkennen, da es an einer wirtschaftlichen Belastung aufgrund der geleisteten Reisepauschale seitens des DHI fehle (FG Münster, Urteil vom 31.10.2019 – 1 K 3448/17 E).