Mandanteninformation Juli 2017

In der Juli-Ausgabe 2017 finden Sie u.a. Informationen zur Abzugsfähigkeit einer erweiterten Gebrauchtwagengarantie, zur Höhe der Grunderwerbsteuer und zur steuerneutralen Übertragung eines Betriebs.

Geschiedener Ehegatte muss trotz fehlgeschlagener Vereinbarung Steuern zahlen

Geschiedene Eheleute können vereinbaren, dass der frühere Ehemann seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die frühere Ehefrau diese Zahlungen versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer wiederum vom früheren Ehemann erstattet wird. Diese Steuerpflicht der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt ist nicht hinfällig, wenn der frühere Ehemann den Steuerbetrag abredewidrig nicht an sie erstattet. Eine Frau stimmte dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu. Sie wurde vom Finanzamt hinsichtlich der gezahlten Unterhaltsbeträge besteuert. Der geschiedene Ehemann hatte sich verpflichtet, diese Steuerbeträge zu erstatten. Hierzu kam es jedoch nicht, da er insolvent wurde. Die Frau stellte daraufhin beim Finanzamt Antrag auf Erlass der Steuer, was dort abgelehnt wurde. Zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 26.4.2017, Az. 4 K 202/16) bestätigte.

Die Versteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen sei nicht sachlich unbillig. Die Frau habe in der Vereinbarung mit ihrem Ex-Ehemann das Risiko des Erhalts der Zahlungen übernommen. Zahle der Mann nicht, so habe dies auf ihre Steuerpflicht keinen Einfluss. Die Besteuerung trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs der Frau gegen ihren früheren Ehemann sei nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen, die sie zuvor erhalten habe, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten. Sie könne im Übrigen nicht darauf vertrauen, dass der Fiskus auf eine Besteuerung wegen des Forderungsausfalls verzichte. Vertrauen enttäuscht habe ihr Ehemann und nicht das Finanzamt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Herr H und Frau F leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der F in den gemeinsamen Haushalt von H und F aufgenommen. H und F reichten getrennte Einkommensteuererklärungen für 2012 beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt setzte in getrennten Einkommensteuerbescheiden für 2012 die Einkommensteuer für F auf EUR 0 und die Einkommensteuer für H auf EUR 35.204 fest. Hiergegen erhoben H und F getrennt voneinander Einspruch und beantragten, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und bekam beim Bundesfinanzhof (Beschluss vom 26.4.2017, Az. III B 100/16) Recht: Es gibt keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.

Kindergeld auch bei Eintritt der Schwerbehinderung im Erwachsenenalter möglich

Eltern eines erwachsenen Menschen, der mit einem Gendefekt geboren wurde, haben auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sich die Auswirkungen des Defekts erst nach dem 27. Lebensjahr einstellen.

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 12.1.2017, Az. 6 K 889/15) hatte in einem Fall zu entscheiden, der eine inzwischen über 40-jährige ehemalige Bürokauffrau betraf. Diese litt an der Erberkrankung »Myotone Dystrophie Curschmann-Steinert« (MD), einer Muskelerkrankung, die einerseits zu Muskelabbau, andererseits zu Muskelsteifigkeit führt. Die Krankheit wurde diagnostiziert, als die Frau 30 Jahre alt war und führte ab ihrem 43. Lebensjahr zu einem Schwerbehinderungsgrad von 100%, wobei ihr Gehvermögen extrem eingeschränkt und die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich war.

Einem Antrag der Eltern auf Kindergeld hatte die zuständige Behörde nicht entsprochen mit der Begründung, dass das EStG einen solchen Anspruch nur vorsehe, wenn die Behinderung vor Eintritt der Altersgrenze von 27 Jahren besteht; diese Grenze sei hier bereits überschritten. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch bestehe. Die Behinderung sei nämlich nicht die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, sondern der angeborene Gendefekt selbst. Dieser habe seit der Geburt vorgelegen, und für die Frage nach dem Kindergeldanspruch komme es diesbezüglich nicht auf die Kenntnis der Behinderung (also hier des Defekts), sondern auf deren objektives Vorliegen an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen; das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Nießbrauch für studierendes Kind

Die Eheleute M und F haben eine Tochter T, die seit Oktober 2011 studiert. Um T die Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts während des Studiums bereitzustellen, räumte Ehefrau F mit notariell beurkundetem Vertrag der T ab dem 1.1.2013 einen bis zum 31.12.2017 befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück ein. Alleineigentümerin dieses Grundstücks ist F, die es seit 1996 an ihren Ehemann M für dessen Handwerksbetrieb vermietet hatte. Seit dem 1.1.2013 vermietet T das Betriebsgebäude an M, der es unverändert für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend macht. Die Mieteinnahmen stehen in voller Höhe der T zu, die alle Lasten des Grundstücks trägt. Das Finanzamt erkannte die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der T nicht an, da ein Gestaltungsmissbrauch vorliege. M und F waren damit nicht einverstanden und bekamen beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.2016, Az. 11 K 2951/15) Recht: Es stel lt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt.

Abfindungen können auch bei einvernehmlicher Vertragsauflösung steuerbegünstigt sein

Abfindungen, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerbegünstigt. Dadurch werden erhöhte Steuerbelastungen infolge einer Zusammenballung von Einkünften abgemildert. Mit anderen Worten: Es wird verhindert, dass der Arbeitnehmer in einen höheren Steuersatz hineinrutscht, obwohl er gerade sein regelmäßiges Einkommen verloren hat. Dies kann auch dann gelten, wenn keine Kündigung vorliegt, sondern ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag.

Einem städtischen Angestellten hatte das zuständige Finanzamt verweigert, einen an ihn bezahlten Abfindungsbetrag vergünstigt (sog. »Fünftelregel«) zu besteuern. Begründet wurde dies damit, dass der Besteuerte selbst auf seinen Arbeitgeber zugegangen war und einen Aufhebungsvertrag gefordert hatte. Damit habe er das schadensstiftende Ereignis, also das Ausbleiben seiner Bezüge, das die Abfindung ausgleichen sollte, selbst herbeigeführt.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht Münster (Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 K 3037/14) sah das anders: Es reicht für eine begünstigte Abfindung aus, wenn Umstände vorliegen, die auch vom Arbeitgeber ausgehen und dazu führen, dass sich beide Seiten einvernehmlich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses einigen. Dies war hier der Fall, da die Stadt einerseits angekündigt hatte, Personal zu kürzen und andererseits dem Arbeitnehmer eine Beförderung verweigert hatte, ohne die dieser seine Arbeit nicht weiter ausführen wollte. Es habe also eine ausreichende Zwangssituation vorgelegen.

Buchwertfortführung bei Sachwertabfindung

Ein Kommanditist hatte seinen Anteil an der K-KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich unter demselben Datum aus der K-KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Ein-Mann-GmbH & Co. KG alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der K-KG, den sie anschließend fortführte.

Das Finanzamt, das unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft annahm, war mit der Anwendung von Realteilungsgrundsätzen auf Fälle des Ausscheidens gegen Abfindung mit einzelnen Wirtschaftsgütern nicht einverstanden. Die K-KG hielt diesen Vorgang dagegen für eine gewinnneutrale unechte Realteilung und bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15) Recht: Gesellschafter können künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral im Zug einer sog. Realteilung und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden.

Wenn der Makler betrügt, kann Verlust abgesetzt werden

Wer einem Makler Bargeld gibt in der Erwartung, dieser werde für den Geldgeber ein Grundstück erwerben, das man dann vermieten kann, der darf den Betrag dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn der Makler stattdessen mit dem Geld »durchbrennt«.

Ein deutscher Steuerzahler wollte ein Villengrundstück in der Schweiz erwerben und vermieten. Bevor er dies letztlich erfolgreich tun konnte, musste er jedoch einen herben Rückschlag hinnehmen: Der Makler, dem er den Kaufpreis übergeben hatte, nachdem dieser ihm versprochen hatte, das Geschäft in der Schweiz mit der liechtensteinischen Eigentümerin abzuschließen, hatte das Geld stattdessen für sich selbst verwendet. Diesen Verlust wollte der Betrogene nun steuerlich geltend machen.

Was ihm die Instanzgerichte verweigerten, hat ihm letztlich der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 24/16) in der Revision zugestanden. Grundsätzlich kann jeder, der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die Kosten für die Anschaffung der Mietsache absetzen, wenn auch nur zeitanteilig über Absetzung für Abnutzung (AfA). Anders, so das Gericht, ist es dann, wenn die Kosten vergeblich aufgewendet wurden. Dann kann man sie sofort und in voller Höhe geltend machen. Voraussetzung hierfür ist nur eine Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Diese war hier völlig unstreitig gegeben, weil der Betroffene das Grundstück später tatsächlich noch vermietet und verpachtet hatte.

Durchführung klinischer Studien

K, die die Fachoberschulreife besitzt, ist examinierte Krankenschwester sowie Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war seit 1995 in der klinischen Forschung nicht zugelassener Produkte in ganz Europa tätig. Hierzu absolvierte sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen. Im Juli 2012 schloss sie ein berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich »Clinical Research« mit dem akademischen Grad eines Master of Science ab. Seit 2009 war K hauptberuflich als selbständige Clinical Research Associate II (CRA) tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte.

Das Finanzamt ging für 2009 von einer gewerblichen Tätigkeit aus. K war dagegen der Ansicht, sie übe eine komplexe Tätigkeit im Bereich klinischer Forschung aus. Jedenfalls aber sei ihre Tätigkeit mit anderen Heilberufen vergleichbar. Im Mittelpunkt stünden die Herbeiführung und Sicherstellung eines Heilungserfolges beim Patienten. Sie sei auch unmittelbar am Patienten tätig. Sie überwache Zahlenwerte und Messergebnisse und spreche mit den Patienten. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2017, Az. VIII R 24/14) Recht.