Mandanteninformation März 2020
In der März-Ausgabe finden Sie u.a. Beiträge zur steuerlichen Zusammenveranlagung trotz Trennung der Ehepartner, zur Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung sowie zum Veräußerungsgewinn bei einem häuslichen Arbeitszimmer.
Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung trotz Trennung der Ehepartner
Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für Zeiten des Zusammenlebens einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der zustimmende Ehepartner keine zusätzliche Belastung erleidet.
Ein Ehepaar trennte sich im Mai 2016. Die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau verlangte von ihrem Ehepartner die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, was dieser verweigerte. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied. Aus dem Wesen der Ehe ergebe sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, zumindest soweit dies ohne die Beeinträchtigung der eigenen Interessen möglich sei. Ein Ehepartner sei daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, sofern der andere dadurch weniger Steuern zu zahlen habe und für den in Anspruch genommenen Ehepartner keine zusätzlichen Belastungen anfallen würden.
Dies gelte auch bei getrenntlebenden Eheleuten für Zeiten des (vormaligen) Zusammenlebens. Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe daher im vorliegenden Fall einer besonderen Vereinbarung, wenn sich der Ehemann die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse 5 verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten wolle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen. Daher habe die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von dem Ausgleich der bei der gemeinsamen Veranlagung entstehenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019 – 13 U UF 617/18).
Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung
G führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung unterlagen. Die in den Jahren 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze des G betrugen bei einer Ermittlung nach vereinnahmten Entgelten EUR 27.358 bzw. EUR 25.115. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte G nach dem Differenzbetrag (Handelsspanne) mit EUR 17.328 (2009) bzw. EUR 17.470 (2010). G nahm in seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 deshalb an, dass er – wie auch zuvor – Kleinunternehmer sei.
Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und setzte Umsatzsteuer für das Jahr 2010 fest. Der Gesamtumsatz des G habe im vorangegangenen Kalenderjahr 2009, gemessen an den vereinnahmten Entgelten, über der Grenze von EUR 17.500 gelegen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung sei bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliege, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.10.2019, Az. XI R 17/19) Recht.
G führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung unterlagen. Die in den Jahren 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze des G betrugen bei einer Ermittlung nach vereinnahmten Entgelten EUR 27.358 bzw. EUR 25.115. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte G nach dem Differenzbetrag (Handelsspanne) mit EUR 17.328 (2009) bzw. EUR 17.470 (2010). G nahm in seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 deshalb an, dass er – wie auch zuvor – Kleinunternehmer sei. Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und setzte Umsatzsteuer für das Jahr 2010 fest. Der Gesamtumsatz des G habe im vorangegangenen Kalenderjahr 2009, gemessen an den vereinnahmten Entgelten, über der Grenze von EUR 17.500 gelegen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung sei bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliege, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.10.2019, Az. XI R 17/19) Recht.
Lehrerin L machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 – wie in den Vorjahren –Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt mit dem Höchstbetrag von EUR 1.250 anerkannt wurden. Das Arbeitszimmer befand sich in der Eigentumswohnung der L, die sie im Jahr 2012 für EUR 341.200 zzgl. EUR 20.036,59 Nebenkosten erworben hatte. Im Jahr 2017 veräußerte L ihre Eigentumswohnung für EUR 489.000 inkl. EUR 15.000 Zubehör. L entstanden EUR 22.657,47 Veräußerungskosten.
Das Finanzamt berücksichtigte bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von EUR 10.941: Für das Arbeitszimmer sei ein anteiliger Veräußerungsgewinn bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu versteuern.
Die Anschaffung der Eigentumswohnung sei 2012 erfolgt, sodass der zehnjährige Zeitraum 2017 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Da das Objekt eigengenutzt gewesen sei, sei der Anteil der Wohnung, der nicht auf das häusliche Arbeitszimmer entfalle, von der Besteuerung ausgenommen. Für die anteilige Fläche des häuslichen Arbeitszimmers sei hingegen ein privates Veräußerungsgeschäft erfüllt, weil L hierfür Werbungskosten steuerlich geltend gemacht habe und dieses damit nicht zu Wohnzwecken genutzt worden sei. L war dagegen der Ansicht, dass die Veräußerung des Arbeitszimmers nicht der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte unterliege, weil es in den privaten Wohnbereich integriert sei und kein selbständiges Wirtschafts gut darstelle. Das Arbeitszimmer sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar sei. L bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19) Recht.
ARAP für Kleinbeträge
Flaschnermeister F erzielte in den Jahren 2015 bis 2017 mit seinem als Einzelunternehmen geführten Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Bestandsvergleich ermittelte. F verbuchte Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand, weil die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung waren: Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten diene dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen seien. Indes gebiete der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Übertrage man den Gedanken der Wesentlichkeit oder das Gebot der Proportionalität auf den Ausweis von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, so müsse es F erlaubt sein, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.
Das Finanzamt erhöhte dagegen die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, erkannte die Beträge nicht mehr als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne des F aus Gewerbebetrieb entsprechend um EUR 1.340 (2015), EUR 1.550 (2016) bzw. EUR 1.315 (2017): Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten diene dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen seien. Aktiviert würden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar seien, z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miete, Pacht, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnlich wiederkehrende Leistungen. F bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 8.11.2019, Az. 5 K 1626/19) Recht.
Zahlungen des Jugendamts an Tagesmutter sind steuerpflichtig
Erhält eine Tagesmutter vom Jugendamt für die Betreuung eines Kindes Zahlungen, so sind diese in der Regel steuerpflichtig.
Eine anerkannte Tagesmutter erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, da sie Kinder im Umfang von 15–40 Wochenstunden in ihrer Wohnung betreute. Ihre Einnahmen setzten sich aus Essensgeldern der Eltern und Zahlungen des Jugendamts (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen) zusammen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Tagesmutter der Auffassung, die Zahlungen des Jugendamts seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung und als solche gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Das Finanzgericht Münster war jedoch anderer Auffassung: Zwar seien die Gelder aus öffentlichen Mitteln geflossen. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren Förderung der Erziehung. Für eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sei erforderlich, dass die öffentlichen Gelder ausschließlich zur Erziehung bestimmt seien. Die Tagesmutter solle aber die Kinder nicht etwa anstelle der Eltern erziehen, sondern diese lediglich unterstützen, sodass Kindererziehung mit Erwerbstätigkeit vereinbar sei. Ferner diene die Aufnahme der Kinder bei der Tagesmutter auch deren Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und der allgemeinen Betreuung (FG Münster, Urteil vom 10.10.2019 – 6 K 3334/17 E).
Behindertengerechter Umbau im Garten führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Finanzielle Aufwendungen für die Schaffung eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses sind nicht zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Hausseite eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreicht werden kann.
Ein Ehepaar bewohnte ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau litt an einer Erkrankung, die sie an den Rollstuhl fesselte. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befand sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden konnte. Auf der Vorderseite befanden sich zunächst Beete, die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließ das Ehepaar in eine gepflasterte Fläche umbauen und legte Hochbeete an. Die Kosten i.H.v. EUR 6.000 machte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Dies lehnte das Finanzamt ab und wurde vom Finanzgericht Münster bestätigt. Zwar stelle auch das Hausgrundstück mit Garten existenziell notwendigen Wohnbereich dar. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit dessen Nutzung ermöglichten. Diese Möglichkeit habe hier jedoch bereits aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses bestanden. Die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen diene lediglich einer Freizeitaktivität und nicht existenznotwendigem Wohnbedarf.
Hinweis
Allerdings konnten die Eheleute 20 % der Lohnkosten des Gartenbauunternehmers als haushaltsnahe Aufwendungen geltend machen (FG Münster, Urteil vom 15.1.2020 – 7 K 2740/18 E).
Bezahlte Werbung für Arbeitgeber an Mitarbeiter-Pkw ist Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters ein Entgelt, so handelt es sich hierbei um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ein Arbeitgeber schloss mit zahlreichen Mitarbeitern eine Vereinbarung, durch die sich diese verpflichteten, an ihren privaten Fahrzeugen Kennzeichenhalter mit der Firmenwerbung des Arbeitgebers anzubringen. Hierfür war ein jährliches Entgelt von EUR 255 vorgesehen. Das Finanzamt sah hierin Arbeitslohn und verlangte vom Arbeitgeber Lohnsteuernachzahlung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster bestätigte.
Bei Würdigung der Gesamtumstände – so die Richter – sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Abstellung von Arbeitnehmern als Vertragspartner und damit im weitesten Sinn deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die Zielsetzung, Werbung zu treiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vorliegenden Verträge hätten keinerlei Vorgaben beinhaltet, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen; somit handle es sich nicht um eine Zahlung für eine Werbetätigkeit, sondern um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019 – 1 K 3320/18 L).
Variable Theaterbetriebszulage
Darsteller D bezog in den Jahren 2013 und 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Produktionsgesellschaft P. Der Arbeitslohn setzte sich aus steuerpflichtigen Einkünften sowie aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen zusammen. Basis für die Gehaltszahlungen an D war der Manteltarifvertrag zwischen den Produktionsgesellschaften und der Gewerkschaft ver.di. Darin war geregelt, dass sich das Arbeitsentgelt für die Mitarbeiter aus der Grundvergütung und der vereinbarten Zulage (Theaterbetriebszulage) zusammensetzt. Nach dem Vertrag hatte jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung dieser Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts, wobei diese Betriebszulage als tariflicher steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt wurde. Die pauschale Ermittlung der steuerfreien Theaterbetriebszulage des D erfolgte durch P.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die pauschal gezahlte Theaterbetriebszulage nicht steuerfrei sei, da die geleisteten Zuschläge nicht neben dem Grundlohn gezahlt würden, sondern Teil einer einheitlichen Entlohnung für die auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Gesamttätigkeit des D seien. Die Steuerbefreiung greife nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt und die erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit mit Einzelaufstellungen nachgewiesen würden. Eine variable Theaterbetriebszulage von bis zu 20 % des schwankenden Bruttoverdienstes, die unabhängig vom Umfang der geleisteten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gewährt werde, sei Teil des arbeitsvertraglichen Arbeitslohns und nicht von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Finanzamt bekam beim Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 14.1.2019, Az. 2 K 1434/17) Recht.