Mandanteninformation November 2018

In der November-Ausgabe 2018 finden Sie u.a. Informationen zur steuerlichen Behandlung von Sonderausgaben der Eltern für ihre Kinder, von Kindergeld sowie einer ehelichen Zusammenveranlagung nach Einzelveranlagung und einer Kinderbetreuung durch Großeltern.

Sonderausgabenabzug der Eltern für Krankenversicherungsbeiträge des Kindes in Berufsausbildung?

Übernehmen Eltern für ihr unterhaltsberechtigtes Kind dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, so können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug als Sonderausgaben setzt jedoch voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben.

Ein Kind befand sich in Berufsausbildung; es machte die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend, ohne dass sich dies im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung auswirkte. Daraufhin machten die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt.

Letztlich lehnte der Bundesfinanzhof den Sonderausgabenabzug der Eltern ab. Die im Rahmen einer Ausnahmevorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich ausbezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschehe, könnten die Eltern keinen Sonderausgabenabzug geltend machen (BFH, Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15).

Zusammenveranlagung nach Einzelveranlagung

Ehemann M erklärte in seiner am 18.1.2010 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2008, seit dem 20.8.2009 verheiratet zu sein, obwohl er bereits seit dem 20.9.2008 verheiratet war (20.8.2009 statt 20.9.2008). Weitere Angaben zu seiner Ehefrau F und zur Wahl der Veranlagungsart enthielt die Erklärung nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2008 gegenüber M mit Bescheid vom 4.2.2010 fest. Nach einer Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 erging am 2.1.2012 ein geänderter Bescheid.

Am 6.1.2012 beantragten M und F für das Jahr 2008 die Zusammenveranlagung. Dem Antrag war eine gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute beigefügt; als Datum der Eheschließung war zutreffend der 20.9.2008 angegeben. Beigefügt war ferner der Einkommensteuerbescheid der F für 2008 vom 13.4.2010. Für sie war eine besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung durchgeführt worden. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Zusammenveranlagung dem M gegenüber ab. M war dagegen der Ansicht, dass Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung, Zusammenveranlagung sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids frei widerrufen könnten, wenn sie die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllten. Dieses Wahlrecht bestehe auch, wenn einer der Ehegatten zuvor bestandskräftig einzeln veranlagt wurde. M bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.6.2018 , Az. III R 20/17) Recht.

Kinderbetreuung durch Großeltern

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 machten die Eheleute M und F Kinderbetreuungskosten für die Betreuung ihrer am 9.6.2009 geborenen Tochter T i.H.v. EUR 6.275,20 und für ihren am 7.4.2000 geborenen Sohn S i.H.v. EUR 5.900 geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kindergartengebühren für T i.H.v. EUR 375,20 und Aufwendungen für Fahrten der Großeltern i.H.v. EUR 11.800, die zu 50 % für jedes Kind angesetzt wurden. Der Steuererklärung lagen Aufstellungen über Fahrten der Großeltern von A nach B und zurück mit 554 km Fahrtstrecke sowie einem Ansatz von EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer für die Jahre 2010 (25 Fahrten x 554 km x EUR 0,30 = EUR 4.155), 2011 (21 Fahrten x 554 km x EUR 0,30 = EUR 3.490,20) und 2012 (25 Fahrten x 554 km x EUR 0,30 = EUR 4.155) bei. Diese undatierten Aufstellungen waren von den Großeltern unterschrieben.

Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kinderbetreuungskosten Sonderausgaben nur i.H.v. EUR 250 für T (2/3 von EUR 375) zum Abzug zu. Die den Großeltern der Kinder für die Kinderbetreuung erstatteten Fahrtkosten von EUR 11.800 wurden dagegen nicht berücksichtigt, weil über den Fahrtkostenersatz zwischen Eltern und Großeltern bei ansonsten unentgeltlicher Betreuung keine explizite Vereinbarung getroffen worden sei. Dienstleistungen durch Angehörige könnten zwar mit steuerlicher Wirkung Kinderbetreuungsleistungen sein, wenn den Leistungen eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liege, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sei, inhaltlich der zwischen fremden Dritten entspreche und tatsächlich so durchgeführt werde; hieran fehle es aber. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 30.5.2018, Az. 3 K 1382/17) Recht.

Kindergeld: Volljähriges Kind muss aktive Suche nach Ausbildungsplatz nachweisen

Auch für ein volljähriges Kind können Eltern Kindergeld beanspruchen, selbst dann, wenn sich das Kind nicht in Ausbildung befindet. Dies setzt jedoch voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Eine junge Frau stand bei einem Arzt in einem Ausbildungsverhältnis zur Arzthelferin. Dieses wurde ihr seitens des ausbildenden Arztes gekündigt. Daraufhin rief sie bei der Ärztekammer an und ließ sich von dort eine Liste mit Ärzten zusenden, die aktuell Auszubildende suchten. Anschließend ging sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bei der Bundesagentur für Arbeit meldete sie sich nicht als arbeitsplatzsuchend. Als die Agentur für Arbeit die Mutter ergebnislos aufgefordert hatte, den Nachweis über das Ende der Berufsausbildung vorzulegen, verlangte die Arbeitsagentur das gezahlte Kindergeld zurück.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg bestätigte. Auch für ein volljähriges Kind bis zum 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Bezweckt ist mit dieser Vorschrift die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Dieses Bemühen sei glaubhaft zu machen; lediglich pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sich stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet, reichten nicht aus. Vielmehr müsse die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen und Nachweise objektiviert werden. Dies könne etwa durch Vorlage von direkten Bewerbungen an Ausbildungsstätten und die daraufhin erhalt enen Bescheide oder Absagen geschehen. Im vorliegenden Fall hatte die junge Frau ganz offensichtlich keine ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz angestellt, weshalb kein Anspruch auf Kindergeld zugunsten ihrer Mutter bestand (FG Hamburg, Urteil vom 20.2.2018, Az. 6 K 135/17).

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare

Gleichgeschlechtliche Ehepaare können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

Ein gleichgeschlechtliches Paar hatte nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 bereits einige Monate später eine Lebenspartnerschaft begründet. Diese wandelte es nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe um. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Daraufhin beantragten die Ehepartner in ihrer Steuererklärung die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001.

Weil beide Partner bereits bis in das Jahr 2012 mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, lehnte das Finanzamt die rückwirkende Zusammenveranlagung ab. Anders jedoch das Finanzgericht Hamburg: Es hielt eine rückwirkende Besteuerung nach dem Splittingtarif bis ins Jahr 2001 für zulässig.

Das Eheöffnungsgesetz bestimme, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich sei. Daher seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Es liege ein rückwirkendes Ereignis vor, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Denn die Bestandskraft eines Steuerbescheids sei kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide aufgrund einer Gesetzesänderung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedürfe (FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018; Az. 1 K 92/18).

Umsatzsteuersatz im Freizeitpark

Unternehmerin U betrieb im Jahr 2004 einen Freizeitpark mit verschiedenen Themenbereichen. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarb der Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2004 machte U geltend, dass die Eintrittsberechtigungen nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Der ermäßigte Steuersatz sei nämlich auch auf Freizeitparks anzuwenden.

Dem folgte das Finanzamt jedoch nicht: Eine Steuersatzermäßigung sei nicht anzuwenden, weil die dort vorausgesetzte Tätigkeit als Schausteller bei dauerhaft ortsfesten Tätigkeiten nicht vorliege. Die Steuersatzermäßigung gelte gerade nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen. Die Beschränkung der Steuersatzermäßigung auf Leistungen mobiler Schausteller widerspreche dabei auch nicht dem Neutralitätsgrundsatz. Es sei auch keine teilweise Anwendung der Steuersatzermäßigung möglich, weil eine einheitliche Leistung gegeben sei. Dem Durchschnittsverbraucher komme es gerade auf die Kombination der vielfältigen Leistungsangebote des Freizeitparks an. Die kurze Dauer der Shows und Vorführungen ermögliche es den Besuchern, viele unterschiedliche Attraktionen miteinander zu kombinieren. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 2.8.2018, Az. V R 6/16) Recht.

Personenbeförderung mit Pferdekutschen

Die G-GmbH mit Sitz auf einer Ferieninsel betreibt dort seit ihrer Gründung Anfang 2015 ein Speditionsunternehmen, das Beförderungsleistungen für Personen, Gepäck und sonstige Waren anbietet. Weil auf der Insel der Betrieb von Autos und auch anderen Kraftfahrzeugen untersagt ist, müssen Gäste, Einheimische und z.B. auch Lebensmittel, Möbel und Baumaterialien durch Pferdefuhrwerke transportiert werden. Die G-GmbH unterhält insgesamt zehn bis elf Kutschen mit Pferdebespannung. Vier dieser Kutschen sind wegen ihrer Aufbauten nur zum Transport von Waren geeignet, die übrigen Gefährte dienen der Beförderung von Personen. Die G-GmbH unterhält ein sog. Inseltaxi, das auf individuelle Bestellung Gäste vom Flughafen der Insel zu ihrem Feriendomizil und zurückbringt. Mit Voranmeldung können Kutschen auch für andere Fahrten für die unterschiedlichsten Gelegenheiten und Gruppengrößen gebucht werden. Schließlich können die Gäste auf einer vorher auf der Insel festgelegten Route am Wattenm eer entlang durch den Nationalpark im traditionellen Planwagen eine Rundfahrt mit einem Aufenthalt an einer Domäne unternehmen oder andere Ausflugsfahrten auf der Insel buchen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2015 und 2016 gab die G-GmbH ihre Umsätze aus der Beförderung von Waren zum allgemeinen Steuersatz an, die Erlöse aus der Personenbeförderung unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Steuersatzermäßigung bei der Personenbeförderung mittels Pferdekutschen auf einer Insel nicht erfüllt seien. Es würden zwar Personen befördert, nicht aber mit Kraftfahrzeugen oder Taxen. Denn Pferdekutschen seien keine Taxen. Unter dem Verkehr mit Taxen sei nur die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen zu fassen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithalte und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe. Beförderungen mit einem Pferdefuhrwerk fielen nicht darunter. Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 24.1.2018, Az. 11 K 236/17) Recht.

Entschädigung für Hochspannungsleitung über Grundstück ist steuerfrei

Die Entschädigung, die einem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um eine drohende Enteignung zu verhindern, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.

Ein vom Eigentümer selbst bewohntes Hausgrundstück wurde beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt. Der Hauseigentümer nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfe und die dingliche Absicherung dieses Rechts im Grundbuch eine Entschädigung anbot. Diese bemaß sich nach der Höhe der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks.

Das Finanzamt unterwarf die gezahlte Entschädigung der Besteuerung; dem erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage. Mit der Entschädigung werde die unbefristete Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit vergütet und nicht etwa die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück. Somit lägen keine Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung vor. Im Übrigen wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkomme, erbringe jedoch auch keine sonstige Leistung im steuerrechtlichen Sinne (BFH, Urteil vom 2.7.2018, Az. IX R 31/16).