Mandanteninformation November 2019

In der November-Ausgabe 2019 finden Sie Beiträge zur steuerlichen Beurteilung u.a. der Vermietung an einen nichtehelichen Lebenspartner, von statischen Berechnungen als Handwerkerleistung sowie einer Bäckereifiliale im Supermarkt.

Vermietung an nichtehelichen Lebenspartner

I ist als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch nebenberuflich gewerblich tätig. Sie ist Eigentümerin des Objekts S-Straße mit insgesamt 209 qm. Das Dachgeschoss wird von ihr seit dem 1.6.2016 fremdvermietet (71 qm, 33,97 % der Gesamtfläche). Im Erdgeschoss befindet sich das betriebliche Büro der I (48 qm, 21,53 % der Gesamtfläche). Das Obergeschoss wird von ihr und ihrem Partner P bewohnt (90 qm, 43,06 % der Gesamtfläche). P überwies I monatlich EUR 350, die auf den Buchungsbelegen als Miete bezeichnet wurden, und ein Haushaltsgeld von EUR 150. I lebte im Jahr 2016 mit P in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

Am 5.11.2015 unterzeichneten I als Vermieterin und P als Mieter ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument. Danach vermietet I im Objekt S-Straße »die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte, bestehend aus derzeit drei Zimmern, Küche mit Einbauküche, Bad mit WC, Terrasse und einem kleinen Büro im EG sowie einem Pkw-Außenstellplatz« an P. Die Miete soll inklusive Nebenkosten EUR 350 im Monat betragen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte I aus der Vermietung und Verpachtung des Objekts S-Straße (Obergeschoss und Dachgeschoss) Einnahmen von EUR 10.360 und Werbungskosten von EUR 39.200. Sie errechnete einen Werbungskostenüberschuss von EUR 28.840.

Das Finanzamt erkannte die hälftige Vermietung des Obergeschosses an P jedoch nicht an: Die Einnahmen seien nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten, da I mit P in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebe. Daher seien auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 6.6.2019, Az. 1 K 699/19) Recht.

Steuerermäßigung für statische Berechnungen

Aufwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung von Handwerkerleistungen erforderlich sind, können als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Ein Ehepaar war jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines eigengenutzten Hauses. In diesem sollten schadhafte Holzstützen durch Stahlstützen ersetzt werden. Hierzu beauftragten die Eheleute einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung »unbedingt erforderlich«. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Das Ehepaar überwies den für die Berechnung in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitskosten in Höhe von EUR 535,50 einschließlich Umsatzsteuer. Es erklärte in der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Höhe der Statikerkosten. Die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor.

Das Finanzamt lehnte dies ab; bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung. Anders jedoch das Finanzgericht Baden-Württemberg: Es ermäßigte die festgesetzte Einkommensteuer um EUR 107,10 (20 % von EUR 535,50) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Die Richter: Die Norm umfasse nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte alle handwerklichen Tätigkeiten, jedoch keine gutachterliche Tätigkeit, wie z.B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises.

Im vorliegenden Fall bestehe indes eine »enge sachliche Verzahnung« zwischen den statischen Berechnungen und den anschließenden Handwerkerleistungen. Die statische Berechnung habe der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden. Ein »unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt« bestehe. Ein solcher ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und der Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheine »gekünstelt« und widerspreche dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Eheleute zugutegekommen sei (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 – 1 K 1384/19).

Bäckereifiliale im Supermarkt

Die G-GmbH betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen.

Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %: Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln. Die G-GmbH habe ihren Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt sowie das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt habe. Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Das Mobiliar sei ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. In Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert seien, unterlägen zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene B ackwaren dem vollen Umsatzsteuersatz, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt werde.

Die G-GmbH war dagegen der Ansicht, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster (Urteil vom 3.9.2019, Az. 15 K 2553/16 U) Recht.

Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes?

Der Bundesfinanzhof hat begründete Zweifel, ob die nach deutschem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erstellt, mit EU-Recht vereinbar ist. Er hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage zur Klärung vorgelegt.

Eine Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung im Pflege-Qualitätsmanagement erstellte für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Das Finanzamt ging von einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit aus.

Nach EU-Recht sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts bewirkt werden, allerdings umsatzsteuerfrei. Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gehört und die Gutachtertätigkeit der Krankenschwester zur Vorbereitung dieser Leistungsgewährung erforderlich ist, will nunmehr der Bundesfinanzhof klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfürsorge verbundener Umsatz ist, auch wenn sie nicht für den Hilfsbedürftigen selbst, sondern für eine Person erbracht wird, die sie wiederum benötigt, um die eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen (BFH, Beschluss vom 10.4.2019 – XI R 11/17).

Unbelegtes Brötchen plus heißes Getränk sind kein Frühstück

Auf den Aufstrich kommt es an: Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne.

Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern Backwaren ohne Aufstrich, etwa Brötchen oder Rosinenbrot, neben Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage: Eine unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zwar zu Arbeitslohn führen. Dies sei auch möglich, wenn ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werde. Hiervon abzugrenzen seien jedoch bloße Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten. Ihnen komme keine Lohnfunktion zu. So auch hier: Es handelte sich nach Einschätzung der Richter um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien selbst in Kombination mit einem Kaffee oder Tee kein Frühstück im Sinne des Sozialrechts. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen. Somit scheide eine Versteuerung nach amtlichen Sachbezug aus (BFH, Urteil vom 3.7.2019 – VI R 36/17).

Enteignung eines Grundstücks ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung; deshalb kann auch kein Veräußerungsgewinn zulasten des Enteigneten festgesetzt werden.

Ein Mann erwarb im Jahr 2005 einen fehlenden Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung; hierdurch wurde er Alleineigentümer. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück lag, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen dieses Grundstück betreffenden Sonderungsbescheid, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Eigentümer erhielt eine Entschädigung i.H.v. EUR 600.000 für das gesamte Grundstück. Hierin sah das Finanzamt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) und setzte gegen den Mann einen Veräußerungsgewinn i.H.v. EUR 220.000 fest.

Ebenso wie das Finanzgericht war auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass hier kein steuerpflichtiger privater Veräußerungsvorgang vorlag. Private Veräußerungsgeschäfte seien bei Grundstücken steuerpflichtig, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betrage. Die Begriffe »Anschaffung« und »Veräußerung« erfassten entgeltliche Erwerbsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhingen. Sie müssten also Ausdruck seiner eigenen Entscheidung und eigener wirtschaftlicher Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehle es jedoch, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Eigentümers, möglicherweise sogar gegen seinen ausdrücklichen Willen, stattfinde (BFH, Urteil vom 23.7.2019 – IX R 28/18).

Gewerblicher Profisportler

Der Steuerpflichtige S ist Beamter und erzielte im Jahr 2014 hieraus Einkünfte von EUR 30.751. Zudem ist S Sportler, als Mitglied der Sportfördergruppe nimmt er an internationalen Meisterschaften teil und erzielte Erfolge bei Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Deutschen Meisterschaften und Weltcupveranstaltungen. S erklärte einen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von EUR 12.501 als Einzelunternehmer aus seiner Tätigkeit als Sportler. Hinzu kamen EUR 6.517 aus Zahlungen der Sportförderung, die er als sonstige Einkünfte deklarierte. Er sei kein Profisportler und erziele seine Haupteinnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als Beamter. Zwar müsse ein Athlet einem Bundeskader eines Spitzenverbands angehören, um Leistungen der Sportförderung zu erhalten. Damit werde er aber nicht automatisch zum Berufssportler.

Das Finanzamt qualifizierte die Zahlungen der Sportförderung dagegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien alle Einnahmen im Zusammenhang mit dem Sport als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen. Ein Mitglied einer Sportfördergruppe und Teilnehmer an Olympischen Spielen, Europa- und Weltmeisterschaften sei nicht mehr als Amateur, sondern als gewerblicher Profisportler anzusehen, wenn er durch seinen Sport ähnlich hohe Bruttoeinnahmen wie durch seine Arbeitnehmertätigkeit erziele und sein Zeitaufwand für den Sport deutlich höher als für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer sei. Erziele ein Profisportler nicht unerhebliche Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, zählten auch vom Leistungsniveau des Sportlers sowie der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängige Leistungen der Sportförderung zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht zu den wiederkehrenden Bezügen. Das Finanzamt bekam beim Thü ringer Finanzgericht (Urteil vom 20.3.2019, Az. 3 K 273/17) Recht.

Einladung in angemietete VIP-Logen

Die G-GmbH schloss im April 2008 mit der Betreiberin B der H-Halle einen Suite-Nutzungsvertrag. Danach erhielt die G-GmbH das Recht, eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen für in der H-Halle durchgeführte Veranstaltungen zu nutzen. Auf die G-GmbH wurde mit ihrem Logo und ihrem Schriftzug im Suitenumlauf, auf einem Suiteninhaber-Board und im Branchenbuch der H-Halle hingewiesen. Ferner war die G-GmbH berechtigt, innerhalb ihrer VIP-Loge Werbe- und Marketingmaßnahmen durchzuführen. B stellte der G-GmbH für die Jahre bis 2010 für die Nutzung der VIP-Loge Saisonrechnungen. Für die Nutzung der VIP-Loge wurden für die Jahre ab 2011 veranstaltungsbezogene Einzelrechnungen mit Nettopreisen für Logenplätze bzw. Business-Seats gestellt. Zudem ergingen Rechnungen für den Cateringaufwand für Veranstaltungen in der H-Halle. Die G-GmbH buchte die mit der Logennutzung zusammenhängenden Kosten insgesamt als Aufwand.

Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen dagegen anteilig als Werbeaufwand, als ertragsteuerlich zu 70 % abzugsfähigen Bewirtungsaufwand und als nicht abzugsfähige Geschenke: Bei der Einladung von – auch potenziellen – Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen handele es sich um ein Geschenk. Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den obersten oder jedenfalls oberen Profiligen sowie zu sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, die sich eines großen Publikumsinteresses erfreuten, zudem in mit guten Sichtmöglichkeiten und einem gehobenen Aufenthaltskomfort versehenen VIP-Logen, stelle einen geldwerten Vorteil dar. Die Gestattung des Zutritts zu solchen angemieteten VIP-Logen sei daher ein Geschenk. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.6.2019, Az. 7 K 7250/15) Recht.