Mandanteninformation September 2019
In der September-Ausgabe 2019 finden Sie Beiträge u.a. zum »neuen« Reisekostenrecht, zur Umsatzsteuerrelevanz von Verkäufen über eBay sowie zur Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim.
Bundesfinanzhof bestätigt »neues« Reisekostenrecht
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer einschränkt, ist verfassungsgemäß. So der Bundesfinanzhof (BFH).
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von unselbständig Beschäftigten grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen jedoch für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der Entfernungspauschale i.H.v. EUR 0,30 je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das Gesetz den Arbeitsort als »erste Tätigkeitsstätte«. Nach dem seit 2014 geltenden Recht bestimmt sich diese anhand der arbeitsvertraglichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Im Gegensatz zum früheren Recht kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Definition der Tätigkeitstelle nicht mehr an.
In einem Rechtsstreit suchte ein Polizist arbeitstäglich zunächst eine Dienststelle auf und trat anschließend von dort seinen Einsatz- und Streifendienst an. Er machte in seiner Steuererklärung Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle nach sogenannten Dienstreisegrundsätzen geltend, also 30 Cent pro Fahrkilometer. Er ging davon aus, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei.
Der BFH war anderer Auffassung: Durch arbeitsrechtliche Festlegungen sei der Polizist mittels Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers dauerhaft seiner Dienststelle zugeordnet. Unerheblich sei, wo der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege. Es reiche aus, dass er an der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringe, hier etwa Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen. Diese gesetzliche Neuregelung seit 2014 ist nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 27/17).
Umsatzsteuerrelevanz von Verkäufen über eBay
T war in den Jahren 2010 und 2011 hauptberuflich als Techniker bei der Firma »A-Service« tätig. Zudem betrieb er unter der Bezeichnung »B-Service.de« einen sog. Internet-Shop, in dem er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel verkaufte und Reparaturen bzw. Umbauten an entsprechenden Modellen vornahm. Das Gewerbe »Handel mit Modellbahnen und Zubehör« wurde bereits am 1.3.2001 angemeldet.
Aufgrund der Gewinnermittlungen von T berücksichtigte das Finanzamt für die Jahre 2010 und 2011 jeweils einen Verlust. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden für 2010 und 2011 erhebliche nicht erklärte eBay-Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 % festgestellt, denen ca. 1.000 eBay-Verkäufe zugrunde lagen. Für diese Verkäufe bediente sich T verschiedener sog. Nicknames. Von 2004 bis 2013 hatte er insgesamt 2.222 eBay-Verkäufe getätigt. Das Finanzamt meinte, dass eine große Anzahl von Verkäufen über eBay mit damit verbundenen hohen Umsätzen keine bloße private Vermögensverwaltung mehr darstelle, auch wenn mit den Verkäufen die Auflösung einer zuvor privat angelegten Sammlung verbunden sei. Hiermit werde vielmehr eine nachhaltige gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit entfaltet.
T war dagegen verwies darauf, dass die über eBay verkauften Eisenbahnmodelle aus einer seit 1997 aufgebauten privaten Eisenbahnsammlung stammten. Einkommensteuerlich fehle es beim Verkauf der privaten Sammlung über eBay an einer gewerblichen Tätigkeit. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.8.2018, Az. 4 K 1593/16) Recht.
Steuerbefreiung für geerbtes Familienheim nur bei zeitnahem Einzug in Immobilie
Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall antreten. Nur ausnahmsweise ist auch ein späterer Einzug erbschaftsteuerlich noch möglich.
Ein Sohn beerbte seinen am 5.1.2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Fläche von 120 m², das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgte am 2.9.2015. Renovierungsangebote holte der Erbe ab April 2016 ein, die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach dem Erbschaftsteuergesetz zu berücksichtigen. Denn die vom Verstorbenen bewohnte Wohnung sei von dem Sohn als Erben nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bezogen worden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Versagung der Erbschaftsteuerfreiheit. Der Sohn habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bezogen. Erst im April 2016, also mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe er Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Er habe nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Somit sei ein eventuell noch erfolgender Bezug der Wohnung in jedem Fall hinsichtlich der Erbschaftsteuerfreiheit des Familienheims zu spät (BFH, Urteil vom 28.05.2019, Az. II R 37/16).
Mithilfe im elterlichen Haushalt
Die verwitwete Mutter M begehrte für 2014 und 2015 die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen von monatlich EUR 180, die sie an ihre Tochter T überwies, die wöchentlich die Wohnung der M reinigte und bei notwendigen Einkäufen behilflich war. Eine Vergütung neben den Fahrtkostenerstattungen erhielt T von M nicht. Nach Meinung von T sei die Steuerermäßigung zu gewähren, da es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um die Variante des selbständigen Dienstleisters handele. Schließlich erbringe T die Dienstleistungen für M wegen des fehlenden Unterordnungsverhältnisses selbständig. Dass sie nahe Angehörige sei, stehe dem nicht entgegen, sie wohne nicht im Haushalt der M. Dass T die Dienstleistungen unentgeltlich erbringe, stehe der Berücksichtigung der tatsächlich vereinbarten Fahrtkostenerstattungen nicht entgegen; eine Grundvergütung werde nicht zwingend vorausgesetzt.
Das Finanzamt berücksichtigte die von M beantragte Steuerermäßigung indes nicht, weil die Leistungen weder von einer Dienstleistungsagentur noch von einem selbständigen Dienstleister durchgeführt worden seien. Reinige ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, sei es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstatte der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so könne der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 15.5.2019, Az. 1 K 1105/17) Recht.
Kein Betriebsausgabenabzug für Kosten der mitreisenden Ehefrau
Die Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. So das Finanzgericht Münster.
Ein Steuerberater nahm an internationalen Konferenzen in Indien, Spanien und Tschechien teil. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau. Im Anschluss an die Veranstaltungen machte das Ehepaar jeweils Urlaub. Der Steuerberater war der Ansicht, dass ihn seine Ehefrau bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, insbesondere durch die Kontaktpflege mit Mandanten und Kollegen. Deshalb machte er auch ihre Reisekosten als Betriebsausgaben geltend.
Dem erteilte das Finanzgericht Münster jedoch eine klare Absage: Die Reisekosten der Ehefrau seien nicht zu berücksichtigen, da es sich insgesamt um private Aufwendungen handle. Ihre Unterstützung bei der Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das allgemeine Recht von Eheleuten verlange. Im Übrigen seien die Begleitung des Ehemannes an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem anschließenden privaten Urlaub ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation träte dahinter als unbedeutend zurück (FG Münster, Urteil vom 14.5.2019, Az. 2 K 2355/18 E).
Inkasso-Service der Familienkassen
Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in S-Stadt bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Vater V wurde von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in der Gemeinde G aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in S-Stadt abgelehnt.
V war der Ansicht, der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in S-Stadt sei hierzu nicht berechtigt. Diese Behörde sei für die Entscheidung über den Stundungsantrag nämlich gar nicht zuständig. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selbst regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in S-Stadt sei aber nicht erfolgt. Der bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen, zusammenfassend bearbeitende sog. Inkasso-Service der Familienkassen sei daher unzureichend geregelt. Über den Stundungsantrag des V habe vielmehr die Familienkasse in G zu entscheiden. V bekam beim Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.5.2019, Az. 10 K 3317/18 AO) Recht.
Nachträglich erstellte Kfz-Unterlagen
Rechtsanwalt R bildete für die geplante Anschaffung von Pkw in den Jahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. R reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete R anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie eines undatierten Fotos des Tachostands. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von knapp über 90 %.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass R eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Aus den Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des R. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass R für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster (Urteil vom 10.7.2019, Az. 7 K 2862/17 E) Recht.
Doppelte Haushaltsführung: Mietkosten können trotz Kündigung des Arbeitsvertrags abzugsfähig bleiben
Die Miete für eine ursprünglich wegen doppelter Haushaltsführung genutzte Wohnung kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.
Ein Angestellter ging in Berlin einer Beschäftigung nach. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin eindeutig in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt der Mann seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, auch auf einige in Berlin und Umgebung. Nach Zusage einer Stelle in Hessen Anfang Dezember kündigte er die Mietwohnung in Berlin zum 1.1.2016.
Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis Ende November 2015 (= Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist nach Erhalt der arbeitsrechtlichen Kündigung) an. Der Steuerpflichtige verlangte jedoch, dass auch die Miete für Dezember 2015 berücksichtigt werde.
Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster bestätigte. Zwar sei die Miete für Dezember 2015 nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst gewesen. Gleichwohl handele es sich bei den Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit eventuellen späteren Einnahmen erkennbar. Der Mann habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle in Hessen gekündigt. Die Kündigung der Wohnung sei steuerrechtlich daher erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen gewesen, als eine Beschäftigung in Berlin durch eine Zusage aus Hessen nicht mehr im Raum stand. Somit war der Werbungskostenabzug auch für die Miete im Monat Dezember anzuerkennen (FG Münster, Urteil vom 12.6.2016, Az. 7 K 57/18 E).