Mandanteninformation September 2021

Nicht nur Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesfinanzhofs, auch die der Finanzgerichte bzw. -verwaltung haben erhebliche Auswirkungen auf eine größere Zahl von Steuerpflichtigen. In dieser Mandanteninformation gilt dies vor allem für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, für Vermieter von Wohnungen und für Personen, die sich in Impf- oder Testzentren engagiert haben.

Aktienverkäufe: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Abs. 6 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, nicht aber mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Resultiert ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien, darf er nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden verrechnet werden. Übersteigen die Verluste die Gewinne aus Aktienverkäufen eines Jahres, wird der verbleibende Verlust in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen und kann dann mit entsprechenden Aktiengewinnen verrechnet werden.

Gegen diese Beschränkung hat ein Steuerpflichtiger aus Schleswig-Holstein geklagt, nachdem das Finanzamt die Verrechnung seines Verlusts aus Aktienverkäufen in Höhe von 4.819 € mit seinen aus Zinsen und Dividenden stammenden Einnahmen in Höhe von 2.092 € sowie entsprechenden Einnahmen seiner Ehefrau in Höhe von 1.289 € abgelehnt hatte. Das Finanzgericht ist dem Finanzamt gefolgt, der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, um zu klären, ob dieses Verrechnungsverbot mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG vereinbar ist.

Der BFH stützt seine Auffassung insbesondere darauf, dass für Verluste aus Aktienverkäufen eine Verrechnungsbeschränkung besteht, während Verluste aus Kapitalanlagen, die sich an der Wertentwicklung von Aktien orientieren – etwa Anteile an Aktienfonds oder Aktienzertifikate –, unbeschränkt mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen. Zudem kritisiert der Senat das Risiko des endgültigen Untergangs von Verlusten, falls in späteren Veranlagungszeiträumen keine Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt werden. Für diese Ungleichbehandlung sei keine Rechtfertigung ersichtlich.

Auch die Begründung des Gesetzgebers für das Verrechnungsverbot, Risiken für den Staatshaushalt zu verhindern, überzeugt den BFH nicht. Die Beschränkung des Ausgleichs von Aktienveräußerungsverlusten lässt sich weder mit dem Risiko erheblicher Steuermindereinnahmen, noch mit missbräuchlichen Gestaltungen noch mit anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen rechtfertigen.

Unabhängig von der Anrufung des BVerfG hat der BFH in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei Zulässigkeit der Verlustverrechnung die Saldierung von positiven und negativen Kapitalerträgen Vorrang vor dem Abzug des Sparer-Pauschbetrags hat, außerdem eine Verrechnung von Aktienverlusten eines Ehegatten mit Zins- oder Dividendeneinnahmen des anderen Ehegatten mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ausgeschlossen ist.

Verfassungsrechtlich problematisch ist auch die Behandlung von Verlusten, die nicht aus dem Verkauf von Aktien, sondern aus der Ausbuchung oder unentgeltlichen Übertragung wertloser Aktien resultieren, denn deren Verrechnung mit entsprechenden Gewinnen ist auf 20.000 € im Verlustentstehungsjahr wie auch in den Folgejahren beschränkt, eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Veräußerung und der Ausbuchung jedoch nicht ersichtlich. Hiermit musste sich der BFH allerdings (noch) nicht befassen.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Neue Rechtsprechung zu Gehalt und Nebenleistungen

Geschäftsführer, die ihre GmbH allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern mit gleichgerichteten Interessen beherrschen, müssen darauf achten, dass ihre Vergütungen im Vorhinein klar und eindeutig im Anstellungsvertrag vereinbart sind, dem unter Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich durchgeführt werden. Andernfalls drohen verdeckte Gewinnausschüttungen. Mit dieser Problematik haben sich zuletzt mehrere Gerichte befassen müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit auseinandergesetzt, ob im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der seine Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze auf Basis eines neuen Anstellungsvertrags zu reduzierten Bezügen fortgesetzt und von der GmbH neben seinem Gehalt die ihm zugesagte Pension bezogen hatte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Letzteres hatte das Finanzamt hinsichtlich der kompletten Pensionszahlung angenommen, weil diese nach seiner Auffassung laut Pensionsvereinbarung erst nach Beendigung der Tätigkeit für die GmbH fällig werden solle.

Dagegen ist es nach Ansicht des BFH nicht erforderlich, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus der GmbH ausscheiden muss, um seine Pension beziehen zu können. Es genügt vielmehr, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalls – also den Rentenbeginn – die Vollendung des vorgesehenen Lebensjahrs vereinbart wird. Da diese Voraussetzung erfüllt war, war die Rente des Geschäftsführers trotz weiterer Tätigkeit zivilrechtlich fällig. Weil die Pensionsvereinbarung jedoch vorsah, dass die Rente erst dann gezahlt werden sollte, wenn der Geschäftsführer kein Gehalt mehr von der GmbH bezieht, war eine Anrechnung des Gehalts auf die Rentenzahlung geboten. Dies führte letztlich dazu, dass nicht die gesamte Rente in Höhe von rund 3.400 €, sondern nur in Höhe des Gehalts von 1.500 € in eine verdeckte Gewinnausschüttung umzuqualifizieren war.

Obwohl Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf erfolgs- oder leistungsabhängige Vergütungskomponenten haben können, führt eine kurzfristig vereinbarte und gebuchte, von der GmbH bezahlte All-Inclusive-Reise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies musste sich ein Geschäftsführer vom FG Nürnberg sagen lassen, nachdem er Anfang Juli 2014 mit seiner GmbH als Gegenleistung für seine „überobligatorische Anstrengung“ im Vor- und laufenden Geschäftsjahr die Übernahme der Kosten für eine solche Reise bis zu 3.000 EUR vereinbart hatte. Kurz darauf hatte er die Reise gebucht, die GmbH die Rechnung über 2.878 EUR beglichen.

Die Zuwendung der Reise führt nach übereinstimmender Auffassung von Finanzamt und -gericht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil ihr keine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde lag. Denn die „Reisevereinbarung“

  • beruhte nicht auf einer entsprechenden Regelung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, somit nicht auf dem vereinbarten Beschäftigungsverhältnis;
  • wurde erst Anfang Juli 2014 getroffen, sollte aber die Leistung des Geschäftsführers im Vor- und laufenden Jahr honorieren. Insoweit hätte die Vereinbarung bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2013 getroffen werden müssen;
  • konnte auch nicht für den restlichen Teil des Jahres 2014 gelten, weil die GmbH keine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer eingegangen war. Ob er tatsächlich noch eine überdurchschnittliche Leistung bringen würde, war offen.
  • war nicht hinreichend klar und eindeutig, da sie nur eine Betragsobergrenze bis zu 3.000 EUR enthielt.

Wie aus der Entscheidung des FG Nürnberg bereits deutlich wird, sind Gehaltszahlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die Höhe des Gehalts zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen während des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft vereinbart wird. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden in der Regel nicht anerkannt. Eine schriftliche Vereinbarung ist zwar nicht zwingend, aus Nachweisgründen aber nachdrücklich anzuraten.

Am Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung scheiterte die Geschäftsführerin einer im Jahr 2015 gegründeten GmbH, die erst mit Wirkung ab April 2018 einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen und sich deutlich schwankende, am Gewinn der GmbH ausgerichtete monatliche Gehälter ausgezahlt hatte. Ihren Einwand, sie habe das Gehalt allmonatlich neu mit der GmbH mündlich ausgehandelt, akzeptierte das FG Münster nicht. Das FG hielt dem entgegen, dass sich ein fremder Dritter auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen hätte. Zudem hätte diese Vereinbarung im Vorhinein getroffen werden und erkennen lassen müssen, welche Berechnungsgrundlagen für die schwankenden Gehälter – immerhin in einer Bandbreite zwischen 500 € und 3.000 € im Monat – maßgebend waren. Infolgedessen wurden alle Gehaltszahlungen von Januar 2016 bis März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft. Gleiches galt für die im restlichen Jahr 2018 über das vertraglich fixierte Gehalt hinaus geleisteten Zahlungen an die Geschäftsführerin.

Auch von der Festlegung von Berechnungsgrundlagen für schwankende monatliche Vergütungen muss allerdings abgeraten werden, weil daraus das Risiko resultiert, dass das Finanzamt von einer Absaugung des Gewinns der GmbH ausgeht, was wiederum zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würde.

Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft trotz Hobby und Liebhaberei

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Dieser Definition in § 2 Abs. 1 UStG war sich eine Hundezüchterin wahrscheinlich nicht bewusst, als sie ihre Zucht im Laufe der Jahre immer weiter ausbaute und professionalisierte. Zwar erzielte sie aus dem Verkauf der Welpen keinen Gewinn, weil sie u.a. den strengen Auflagen des Züchterverbandes und eigenen Zuchtzielen folgte; nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass sie einerseits die Grenze zur bloßen privaten Vermögensverwaltung, andererseits die Kleinunternehmergrenze überschritten hatte, und setzte insoweit Umsatzsteuer fest. Das FG Münster hat das Finanzamt bestätigt und dies vor allem am professionellen Auftritt der Züchterin festgemacht. Entscheidend waren insbesondere

  • die Dauer der Tätigkeit, die im Jahr 2011 begonnen und im Jahr 2016 als Gewerbe angemeldet wurde;
  • die Intensität der Tätigkeit, gemessen an der zunehmenden Zahl der Welpen und Verkäufe;
  • das planmäßige Vorgehen durch Kauf geeigneter Hunde und regelmäßiges Decken der Hündinnen, woraus bereits eine Verkaufsabsicht abzuleiten war;
  • die Höhe der jährlichen Entgelte, die sich in den Jahren 2013 bis 2016 zwischen 16.200 € und 23.700 € bewegten;
  • die Vermarktungsaktivitäten, vor allem in Form des Internetauftritts, über den die Züchterin einerseits ihre persönlichen Qualitäten heraushob, andererseits um Kaufinteressenten warb.

Die Summe dieser Einzelaspekte führte letztlich dazu, dass das FG die Züchterin einem Händler wirtschaftlich und unternehmerisch gleichstellte. Ob deren Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick einen etwas exotischen Sachverhalt betreffen mag, zeigt sie, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Hobby größere Ausmaße einnimmt. Außerdem wird daraus deutlich, dass Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht einen Sachverhalt unterschiedlich bewerten. Steuerpflichtige in vergleichbaren Situationen können allerdings davon profitieren, dass die Kleinunternehmergrenze seit dem 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben worden ist.

Vereinfachung: Keine Steuererklärungen für kleine Photovoltaikanlagen

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom in das öffentliche Netz einspeist, muss das Ergebnis dieser Tätigkeit bisher alljährlich in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 kW – ebenso für Blockheizkraftwerke mit einer Leistung bis zu 2,5 kW – gilt dagegen künftig eine Ausnahme von dieser Erklärungspflicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstellt in diesen Fällen, dass die Anlagen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, es sich vielmehr um Liebhaberei handelt. Erforderlich ist in solchen Fällen lediglich ein Antrag an das Finanzamt, um insoweit von der Erklärungspflicht befreit zu werden. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, gilt die Befreiung auch für die Folgejahre. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage einen Gewinn oder einen Verlust abwirft.

Ein solcher Antrag kann bei Vorliegen folgender weiterer Voraussetzungen gestellt werden:

  • Die Anlage wird auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen betrieben.
  • Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen.
  • Räume in der Immobilie werden nur gelegentlich vermietet, die jährlichen Mieteinnahmen sind nicht höher als 520 €. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers steht der Befreiung von der Erklärungspflicht nicht entgegen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, lebt die Verpflichtung zur Erklärung der Einkünfte automatisch wieder auf. Der Wegfall der Voraussetzungen muss dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • eine PV-Anlage erweitert wird und daraus eine Leistung von mehr als 10 kW resultiert;
  • die bisher vom studierenden Kind kostenlos genutzte Einliegerwohnung entgeltlich vermietet;
  • die monatliche Miete für die zum Grundstück gehörende, dem Nachbarn überlassene Garage von 40 € auf 45 € angehoben wird.

Die Vereinfachungsregelung gilt in allen noch offenen Fällen, erfasst also auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerbescheide oder insoweit vorläufig durchgeführte Veranlagungen. Bei Antragstellung werden die erklärten Gewinne und Verluste nicht mehr berücksichtigt.

Steuerpflichtige, die mit ihren Anlagen Gewinne erzielen, profitieren von der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung. Wer darauf jedoch verzichtet, weil seine Anlage Verluste abwirft, dürfte mit Rückfragen des Finanzamts konfrontiert werden, denn dieses wird dann die Gewinnerzielungsabsicht nach allgemeinen Grundsätzen über die Gesamtnutzungsdauer der Anlage prüfen. Schützenhilfe in solchen Fällen könnten Finanzgerichte liefern, die anders als die Finanzverwaltung nicht automatisch von fehlender Gewinnerzielungsabsicht ausgehen. Beispielsweise hat das FG Thüringen die Verluste eines Steuerpflichtigen aus dem Betrieb einer PV-Anlage anerkannt, das Finanzamt hat dagegen zunächst Revision eingelegt, diese später allerdings – möglicherweise zur Verhinderung einer Bestätigung durch den Bundesfinanzhof (BFH) – wieder zurückgenommen.

Im Übrigen betrifft die Vereinfachungsregelung nur die Einkommensteuer. Betreiber von kleinen PV-Anlagen bzw. Blockheizkraftwerken, die zwecks Vorsteuererstattung beim Kauf zur Umsatzsteuer optiert haben, sind weiterhin dazu verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen beim Finanzamt einzureichen. Es bleibt somit auch bei der Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgaben, wenn der Strom für eigene Zwecke verbraucht wird.

Corona: Steuerbefreiungen für nebenberufliche Mitarbeiter in Impf- und Testzentren

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben entschieden, dass nebenberuflich im Impfbereich tätige Personen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 die Übungsleiter-Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (2020: 2.400 €; 2021: 3.000 €) beanspruchen können. Begünstigt sind Tätigkeiten in Impfzentren und mobilen Impfteams in unmittelbarem Zusammenhang mit Impfungen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung (Registrierung zu impfender Personen, Aufbereitung von Impfstoff, Dokumentation der Impfungen, Überwachung der Geimpften).

Personen, die nebenberuflich in der Impfzentrenleitung oder der Infrastruktur (Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind, wird die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (2020: 720 €; 2021: 840 €) gewährt.

Entsprechendes gilt für Personen, die bei Tests in Corona-Testzentren mitwirken. Dazu rechnen auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Tests, etwa die Registrierung der zu testenden Personen und die Mitteilung und Dokumentation des Testergebnisses. Bei anderen ehrenamtlich Tätigen in Corona-Testzentren kann gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale gewährt werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen der genannten Vorschriften – insbesondere die Nebenberuflichkeit und die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft – müssen jeweils erfüllt sein. Mitarbeiter privater Testzentren profitieren daher nicht von den Steuerbefreiungen.

Wer verschiedene Tätigkeiten – etwa im Impfbereich eines Impfzentrums und in einem gemeinnützigen Sportverein – ausgeübt, kann den jeweiligen Höchstbetrag nur einmal in Anspruch nehmen.

Nachtrag: Bundesfinanzhof zu Kinderbetreuungskosten und Wildtierschäden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich in zwei Revisionsverfahren entschieden, über die bereits an dieser Stelle berichtet wurde.

In der Mandanteninformation Juni 2021 wurde die Streitfrage erörtert, ob als Sonderausgaben abzugsfähige Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers gekürzt werden müssen. Dies hat der BFH bejaht. Die Münchner Richter haben darauf abgestellt, dass der Abzug von Sonderausgaben generell nur insoweit zulässig ist, wie der Steuerpflichtige dadurch tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Die Zahlung des Kindergartenzuschusses durch den Arbeitgeber ist zweckgebunden und stellt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Erstattung dar, weil sie nur dann steuerfrei erfolgen kann, wenn tatsächlich Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Die Saldierung von Kosten und Erstattungen bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine Doppelbegünstigung in Form steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse und abzugsfähiger Sonderausgaben gewollt hat.

In der Mandanteninformation September 2020 wurden Entscheidungen der Finanzgerichte Köln und Hamburg vorgestellt, die sich mit dem Abzug von Aufwendungen für die Beseitigung von Marder- bzw. Biberschäden als außergewöhnliche Belastung auseinandergesetzt und diese abgelehnt hatten. Dem hat sich der BFH angeschlossen und dies damit begründet, dass Wildtierschäden nicht unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne außergewöhnlicher Belastungen vergleichbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden und wenn naturschutzrechtliche Auflagen effektiven Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden entgegenstehen. Es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, einen Ausgleich für Wildtierschäden zu schaffen, dies obliegt dem Naturschutz bzw. dem Gesetzgeber. Steuerlich bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, die Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend zu machen.